Das Familienrecht hat in den letzten zwei Jahrzehnten einen tiefgreifenden Wandel vollzogen, dessen vorläufiger Höhepunkt die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts im Jahr 2017 war. Bis zu diesem Zeitpunkt war die eingetragene Lebenspartnerschaft das einzige rechtliche Instrument, das gleichgeschlechtlichen Paaren eine staatlich anerkannte Bindung ermöglichte. Auch wenn seit Inkrafttreten der sogenannten „Ehe für alle“ keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können, ist diese keineswegs bedeutungslos geworden. Tausende bestehende Partnerschaften, die nicht in eine Ehe umgewandelt wurden, unterliegen weiterhin den Regelungen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
Historische Entwicklung und aktueller Status
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft trat ursprünglich am 01.08.2001 in Kraft und markierte einen historischen Einschnitt. Erstmals wurde homosexuellen Paaren ein rechtlicher Rahmen geboten, um Verantwortung füreinander zu übernehmen. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes wies noch gravierende Unterschiede zur Ehe auf, insbesondere im Steuerrecht, im Erbrecht und bei der Adoption. Durch zahlreiche Novellierungen, oft angestoßen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, erfuhr das Institut über die Jahre eine sukzessive Angleichung an das Eherecht.
Eine Zäsur stellte das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts dar, welches am 20.07.2017 verkündet wurde. Seit dessen Inkrafttreten können Personen gleichen Geschlechts nunmehr regulär die Ehe schließen. Die Konsequenz hieraus ist, dass die Neubegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich ist. Das Institut der Lebenspartnerschaft ist somit ein „geschlossenes System“ für Altfälle. Bestehende Partnerschaften bleiben jedoch voll wirksam, sofern die Partner nicht aktiv die Umwandlung in eine Ehe betreiben.
Versprechen als Vorstufe der Bindung
Ähnlich wie der Ehe das Verlöbnis vorausgeht, kannte das Lebenspartnerschaftsgesetz das sogenannte „Versprechen“. Hierbei handelte es sich um mehr als einen rein symbolischen Akt. Zwar konnte aus einem solchen Versprechen nicht auf die Eingehung der Lebenspartnerschaft geklagt werden, es entfaltete jedoch durchaus rechtliche Wirkungen. Sofern die Begründung der Partnerschaft unterblieb, konnten Rücktrittsansprüche entstehen. Dies betraf insbesondere Ersatzansprüche für Aufwendungen, die im Hinblick auf die geplante Partnerschaft getätigt wurden, sowie Ansprüche auf die Rückgabe von Geschenken.
Von erheblicher prozessualer Bedeutung ist das Versprechen auch heute noch in Gerichtsverfahren. Personen, die ein solches Versprechen abgegeben haben, steht ein Zeugnisverweigerungsrecht in Verfahren zu, an denen der Partner beteiligt ist. Diese verfahrensrechtliche Privilegierung unterstreicht den besonderen Schutzcharakter, den der Gesetzgeber auch der Vorstufe dieser Lebensgemeinschaft beimisst.
Voraussetzungen und Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft konnten ausschließlich zwei Personen gleichen Geschlechts eingehen, die beide volljährig waren. Ein wesentlicher Hinderungsgrund war – analog zur Ehe – das Bestehen einer anderen Ehe oder Lebenspartnerschaft. Auch enge Verwandtschaftsverhältnisse in gerader Linie sowie die Beziehung zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern schlossen eine Verpartnerung aus.
Der formale Akt der Begründung erfolgte durch persönliche Erklärungen beider Partner bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde. Dies war im Regelfall das Standesamt. Interessanterweise sahen einige Landesgesetze, wie etwa in Bayern, vor, dass auch Notare für die Entgegennahme dieser Erklärungen zuständig sein konnten, was in der Praxis oft zu einer schnelleren Terminvergabe führte. Mit den Erklärungen verpflichteten sich die Partner zu einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft.
Allgemeine Wirkungen und namensrechtliche Gestaltung
Die rechtlichen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind denen der Ehe inzwischen weitestgehend nachgebildet. Die Partner sind einander zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Strafrechtlich begründet diese Nähebeziehung eine sogenannte Garantenstellung, die im Falle von Unterlassungen strafrechtliche Relevanz entfalten kann.
Ein oft diskutierter Aspekt ist die Namensführung. Das Gesetz räumt den Lebenspartnern das Recht ein, einen gemeinsamen Namen als Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass ein Partner seinen bisherigen Namen dem neuen gemeinsamen Namen voranstellt oder anfügt. Wird keine Bestimmung getroffen, behält jeder Partner seinen bisherigen Namen. Interessant ist hierbei auch die Auswirkung auf Kinder: Führt ein Partner das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für ein unverheiratetes Kind, kann dem Kind der Lebenspartnerschaftsname erteilt werden, um die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft auch nach außen zu dokumentieren.
Vermögensrecht und Güterstand
Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Lebenspartner folgen im Grundsatz den Regelungen des ehelichen Güterrechts. Seit dem 01.01.2005 leben Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nichts anderes vereinbaren. Dies bedeutet, dass das während der Partnerschaft erworbene Vermögen im Fall der Auflösung der Partnerschaft oder beim Tod eines Partners ausgeglichen wird.
Partnern steht es jedoch frei, durch einen notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag abweichende Regelungen zu treffen. Hierbei kann – analog zum
Ehevertrag – die
Gütertrennung oder die
Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Eine Besonderheit gilt für sogenannte „Altfälle“, also Partnerschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet wurden. Bis zu diesem Stichtag bestand eine Ausgleichsgemeinschaft, die zum 01.01.2005 automatisch in die Zugewinngemeinschaft übergeleitet wurde, sofern die Partner nicht bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht widersprachen und für die Gütertrennung optierten. Diese historischen Übergangsfristen können bei der Auseinandersetzung langjähriger Partnerschaften heute noch von Relevanz sein.
Unterhaltspflichten und Schlüsselgewalt
Ein zentraler Bestandteil der Verantwortungsgemeinschaft ist die gegenseitige Unterhaltspflicht. Die Partner sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den partnerschaftlichen Lebensbedarf angemessen zu decken. Diese Verpflichtung besteht nicht nur während des harmonischen Zusammenlebens, sondern wirkt auch in der Trennungsphase und nach einer etwaigen Auflösung der Partnerschaft fort. Die gesetzlichen Regelungen zum
Trennungsunterhalt und zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt entsprechen inhaltlich den Vorschriften zum
Ehegattenunterhalt. Hierbei gilt der Grundsatz, dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann, während Vereinbarungen über den nachpartnerschaftlichen Unterhalt einer größeren Vertragsfreiheit unterliegen.
Im täglichen Leben entfaltet die sogenannte „
Schlüsselgewalt“ erhebliche praktische Wirkung. Jeder Lebenspartner ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch mit Wirkung für den anderen Partner zu besorgen. Hierzu zählen nicht nur die Einkäufe des täglichen Bedarfs, sondern beispielsweise auch medizinisch notwendige Behandlungen oder der Abschluss von Stromlieferungsverträgen. Durch diese Geschäfte werden beide Partner berechtigt und verpflichtet, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
Sorgerecht und Adoption
Einer der Bereiche, in denen die größten rechtlichen Unterschiede zur Ehe bestanden, war das Kindschaftsrecht. Auch hier hat eine weitgehende Angleichung stattgefunden, wenngleich feine Unterschiede verbleiben, solange die Partnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt wird.
Leben in der Lebenspartnerschaft minderjährige Kinder eines Partners, so steht dem anderen Partner das sogenannte „kleine
Sorgerecht“ zu. Dies bedeutet, dass der Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil befugt ist, Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes zu treffen. Bei Gefahr im Verzug kann dieses Entscheidungsrecht sogar allein ausgeübt werden, um das Wohl des Kindes zu sichern.
Im
Adoptionsrecht ist zu differenzieren: Die Stiefkindadoption, also die Adoption des leiblichen Kindes des Partners, ist seit 2005 zulässig. Auch die sogenannte Sukzessivadoption, bei der ein Partner ein Kind adoptiert, das der andere Partner bereits zuvor adoptiert hat, wurde durch die Rechtsprechung und spätere Gesetzesanpassungen im Jahr 2013 ermöglicht. Ein wesentlicher Unterschied zur Ehe bestand jedoch lange Zeit im Verbot der gemeinsamen Adoption eines fremden Kindes. Mit der Öffnung der Ehe wurde auch diese Hürde beseitigt. Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und gemeinsam ein fremdes Kind adoptieren möchten, müssen hierfür jedoch zwingend ihre Partnerschaft zuvor in eine Ehe umwandeln.
Erbrecht und Mietrecht
Im Falle des Todes eines Lebenspartners ist der Überlebende dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt. Er gehört zu den gesetzlichen Erben und hat Anspruch auf einen
Pflichtteil, sollte er durch
Testament enterbt worden sein. Die Höhe des Erbteils variiert je nach Güterstand und dem Vorhandensein weiterer Verwandter des Erblassers.
Auch im Mietrecht greifen Schutzmechanismen. Bestand ein
Mietvertrag mit beiden Partnern, wird dieser beim Tod eines Partners mit dem Überlebenden fortgesetzt. War nur der Verstorbene Vertragspartner, so hat der überlebende Lebenspartner das Recht, in das Mietverhältnis einzutreten. Der Vermieter muss diesen Eintritt in der Regel akzeptieren, was den Verbleib in der gewohnten häuslichen Umgebung sichert. Tarifverträge sehen zudem häufig Sonderurlaubstage im Todesfall vor, die auch Lebenspartnern zustehen.
Steuerliche Gleichstellung und Sozialrecht
Lange Zeit wurden Lebenspartner steuerlich schlechter gestellt als Ehegatten, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer (Splittingtarif) und der Erbschaftsteuer. Nach bahnbrechenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber hier nachgebessert. Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht erfolgte eine vollständige Gleichstellung durch das Jahressteuergesetz 2010.
Hinsichtlich des Ehegattensplittings im Einkommensteuerrecht entschied das höchste deutsche Gericht, dass die Ungleichbehandlung verfassungswidrig sei (vgl. BVerfG, 07.05.2013 - Az:
2 BvR 909/06). In der Folge wurde das Einkommensteuergesetz angepasst, sodass eingetragene Lebenspartnerschaften nunmehr auch rückwirkend in den Genuss des Splittingverfahrens kommen können.
Im Sozialversicherungsrecht ist die Gleichstellung weit fortgeschritten. Dies betrifft die Einbeziehung in die Familienversicherung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ebenso wie die Hinterbliebenenversorgung. Der hinterbliebene Lebenspartner hat Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf entsprechende Versorgungsbezüge im Beamtenrecht.
Ausländerrechtliche Aspekte
Für Partnerschaften mit internationaler Beteiligung ist von Bedeutung, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft eines ausländischen Staatsangehörigen mit einem Deutschen ein Aufenthaltsrecht begründen kann. Im Rahmen der Einbürgerungsvoraussetzungen werden Lebenspartner ebenfalls Ehegatten gleichgestellt, was verkürzte Aufenthaltsfristen ermöglichen kann.
Auflösung der Lebenspartnerschaft
Sollte die Lebensgemeinschaft scheitern, sieht das Gesetz die Auflösung der Lebenspartnerschaft vor, die verfahrensrechtlich der Ehescheidung entspricht. Die Auflösung erfolgt auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Partner seit einem Jahr getrennt leben und beide der Aufhebung zustimmen oder die Aufhebung beantragen. Nach einer dreijährigen Trennungszeit wird unwiderlegbar vermutet, dass die Partnerschaft gescheitert ist, womit eine Auflösung auch ohne Zustimmung des anderen Partners möglich wird.
Im Verbund mit der Aufhebung regelt das Familiengericht auf Antrag auch Folgesachen wie den nachehelichen Unterhalt, die Verteilung von Haushaltsgegenständen und die Zuweisung der Wohnung. Seit dem 01.01.2005 wird zudem der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der während der Partnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften, durchgeführt.
Eine Besonderheit gilt auch hier für „Altfälle“ (Begründung vor 2005): Haben die Partner nicht bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt, dass sie den Versorgungsausgleich wünschen, findet dieser bei der Aufhebung nur statt, wenn er gesondert vereinbart wurde oder nachträglich beantragt wird, was im Einzelfall juristisch komplex sein kann.
Umwandlung in eine Ehe
Angesichts der vollständigen rechtlichen Gleichstellung und der symbolischen Bedeutung entscheiden sich viele Paare für die Umwandlung ihrer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Dies ist rechtlich unkompliziert möglich und stellt einen reinen Verwaltungsakt dar, der jedoch eine erneute Vorsprache beim Standesamt erfordert. Die Partner müssen hierbei erklären, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen.
Für die Umwandlung sind in der Regel der Personalausweis oder Reisepass, eine aktuelle Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister sowie die Lebenspartnerschaftsurkunde vorzulegen. Ein entscheidender rechtlicher Vorteil der Umwandlung liegt in der Rückwirkung: Als Datum für den Beginn der Ehe gilt nicht der Tag der Umwandlung, sondern der Tag der ursprünglichen Begründung der Lebenspartnerschaft. Dies ist insbesondere für die Berechnung von Fristen, etwa im Fall einer späteren Scheidung (Versorgungsausgleich, Zugewinn), oder für steuerliche Belange von elementarer Bedeutung.
Eine Pflicht zur Umwandlung besteht indes nicht. Paare können ihre eingetragene Lebenspartnerschaft dauerhaft fortführen. Dennoch kann die Umwandlung ratsam sein, um in den vollen Genuss aller Rechte – insbesondere der gemeinschaftlichen Adoption – zu kommen und um im internationalen Rechtsverkehr, wo die deutsche Lebenspartnerschaft nicht überall bekannt oder anerkannt ist, Klarheit zu schaffen.
Da sowohl die vertragliche Gestaltung des Zusammenlebens als auch die Abwicklung einer Trennung oder Umwandlung weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben, ist die Einholung
fachkundigen Rates dringend zu empfehlen. Insbesondere bei der Auflösung der Partnerschaft herrscht Anwaltszwang für den Antragsteller.