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Ehegattentestament: Auslegung im Sinne der Einheitslösung trotz der Wortwahl „befreiter Vorerbe“

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Es muss bei einer Auslegung des Testaments nach den §§ 133, 2084 BGB berücksichtigt werden, dass insbesondere juristisch nicht vorgebildeten Erblassern das juristisch-technisch richtige Verständnis der Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ vielfach nicht gebräuchlich sein wird und deshalb die Verwendung dieser Begriffe allein den Testamentsinhalt nicht bereits eindeutig macht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Eheleute in dem Testament von 1996 nicht nur den Begriff „Vorerbe“ (in Ziffer 1.), sondern den Terminus „befreiter Vorerbe“ benutzen und diesen auch durchaus zutreffend mit dem folgenden Halbsatz „d.h.: der überlebende Ehepartner ist von sämtlichen im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen befreit“ erläutern.

Allerdings folgt dann noch der weitere Halbsatz „und kann frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen“, angesichts dessen durchaus fraglich erscheint, ob der juristische Terminus des befreiten Vorerben tatsächlich richtig verstanden worden ist.

Denn gemäß § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben nicht von sämtlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreien, insbesondere nicht von der Beschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB, wonach unentgeltliche Verfügungen über einen Erbschaftsgegenstand im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam werden, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Diese deutlich beschränkende Norm führt auch für den befreiten Vorerben dazu, dass er insoweit gerade nicht frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen kann. Die freie und unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den Nachlass zu Lebzeiten ist andererseits gerade Kennzeichen einer - nicht durch Vor- und Nacherbschaft eingeschränkten - Alleinerbschaft des Überlebenden.

Sie findet sich häufig ausdrücklich formuliert im Zusammenhang mit der wechselseitigen Berufung von Ehepartnern zum Alleinerben des Überlebenden im Rahmen eines sogenannten Berliner Testaments. Liegt eine wechselbezügliche Schlusserbenberufung vor, können sich bei unentgeltlichen Verfügungen zwar auch insoweit Einschränkungen durch die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 2287 Abs. 1 BGB ergeben. Die Einschränkungen für den überlebenden Ehegatten sind bei dieser Norm wegen der erforderlichen Benachteiligungsabsicht aber deutlich weniger weitgehend als im Falle des § 2113 Abs. 2 BGB.

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