Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Hotelzimmers setzt voraus, dass eine Pflichtverletzung aus dem Beherbergungsvertrag vorliegt. Dieser stellt einen typengemischten Vertrag dar, der mietrechtliche Elemente (§§ 535 ff. BGB) mit dienst-, werk- und verwahrungsvertraglichen Komponenten verbindet. Für die Nutzung des Hotelzimmers gelten die mietrechtlichen Vorschriften. Nach § 280 Abs. 1 BGB ist ein Schadensersatzanspruch nur gegeben, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und der Mieter diese zu vertreten hat (§ 276 BGB).
Der Tod eines Gastes begründet keine Pflichtverletzung. Weder aus dem mietrechtlichen Grundsatz der pfleglichen Behandlung der Mietsache noch aus sonstigen vertraglichen Pflichten lässt sich eine Haftung herleiten. Nach einhelliger Auffassung ist das Versterben eines Mieters außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage einzuordnen und entzieht sich den Maßstäben des Vertretenmüssens. Auch deliktische Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 823 BGB, greifen nicht, da ein Todesfall keine Handlung darstellt, die als vorsätzlich oder fahrlässig eine Rechtsgutsverletzung verursacht.
Selbst wenn eine Pflichtverletzung angenommen würde, scheidet eine Haftung der Erben für die geltend gemachten Instandsetzungskosten aus. Nach § 1967 Abs. 1 BGB haften Erben nur für Nachlassverbindlichkeiten. Diese setzen voraus, dass die Verbindlichkeiten bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind („Altverbindlichkeiten“). Kosten, die erst nach dem Tod durch den Zustand des Hotelzimmers verursacht wurden, fallen nicht hierunter. Die vorliegend geltend gemachten Schadenspositionen – Reinigung, Möbelersatz, Innenausbau, Minibar – sind daher nicht als Nachlassverbindlichkeiten einzuordnen.
Hingegen stellt eine zu Lebzeiten des Gastes entstandene offene Restaurantrechnung eine Altverbindlichkeit dar. Solche Forderungen sind dem Nachlass zuzuordnen, da sie vor dem Tod begründet wurden und damit unter § 1967 Abs. 1, 2 BGB fallen. Die besonderen Verjährungsregeln des
§ 548 BGB sind insoweit nicht einschlägig, da es sich nicht um mietvertragliche Ansprüche handelt, sondern um Ansprüche aus einem Bewirtungsvertrag, der schwerpunktmäßig dem Werklieferungsvertrag und damit dem Kaufrecht zuzuordnen ist. Es gelten daher die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB.