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Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei fiktiver Schadensabrechnung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

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Dem Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts steht nicht entgegen, dass der Unfallgeschädigte den Unfallschaden fiktiv auf Gutachterbasis geltend macht und eine Reparatur des unfallgeschädigten Wagens nicht erfolgt ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall war der Schädiger der Ansicht, dass kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts eines unfallgeschädigten Pkws bestehe, wenn keine Reparatur erfolgt sei und die Abrechnung der Reparaturkosten daher lediglich fiktiv auf Gutachterbasis erfolge.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ausgangspunkt für die Frage, ob dem Anspruchssteller ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Differenzhypothese. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.

Schaden ist dabei grundsätzlich jede nachteilige Beeinflussung eines rechtlich geschützten Interesses. Erfasst werden dabei einerseits unmittelbar durch die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung verursachte Nachteile. Andererseits kommen grundsätzlich aber auch mittelbare negative Folgen in Betracht, welche nicht unmittelbar am verletzten Rechtsgut selbst eintreten, sondern andere Rechtsgüter betreffen oder sich sonst nachteilig im Vermögen des Geschädigten niederschlagen.

Auf dieser Grundlage stellt der sogenannte merkantile Minderwert zunächst bei natürlicher Betrachtung einen Schaden dar.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.

Ausgangspunkt hierfür ist, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht.

Bei der sodann ermittelten Werteinbuße handelt es sich um einen unmittelbaren, echten Sachschaden: Dass es sich bei der merkantilen Wertminderung um einen unmittelbaren Sachschaden handelt, wird bestätigt durch dessen Einordnung im Rahmen des Quotenvorrechts in der Kaskoversicherung. Danach handelt es sich beim merkantilen Minderwert ebenso wie beim technischen Minderwert um eine kongruente und damit quotenbevorrechtigte Schadensposition.

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