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Auffahrunfall vor der Ehe: kann nach der Trennung Schadensersatz gefordert werden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Die zeitlich nach einem Verkehrsunfall erfolgte Eheschließung ist kein Umstand, der es treuwidrig erscheinen lässt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus ist bei einer Geltendmachung eines Anspruches zirka ein Jahr nach Anspruchsentstehung auch das Zeitmoment nicht gegeben.

Auch während der bestehenden Ehe kann einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ein deliktischer Schadensersatzanspruch zustehen. Eine entsprechende Anwendung der Haftungspriviligierung des § 1359 BGB auf den vor Eheschließung entstandenen Anspruch scheitert bereits daran, dass § 1359 BGB sich nur auf Ansprüche im häuslichen Bereich bezieht und für Ansprüche aus dem Straßenverkehr eine Anwendung generell ausgeschlossen ist. Im Straßenverkehr kann sich niemand darauf berufen, dass er gewöhnlich sorglos sei.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war Eigentümer eines Audi A6, den er mit Kaufvertrag vom 12.01.2017 zu einem Kaufpreis von 4.500,00 Euro erworben hatte. Der Kläger überließ der Beklagten am 04.04.2018 das Fahrzeug und die Beklagte beschädigte das Fahrzeug, indem sie auf ein anderes, stehendes Fahrzeug auffuhr. Am 18.08.2018 heirateten die Parteien. Im November 2018 kam es zur Trennung der Parteien. Hinsichtlich des Schadens an dem Kfz ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen, das auf den 15.02.2019 datiert und er veräußerte das Fahrzeug im Anschluss unrepariert. Er forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2019 die Beklagte zur Zahlung von 2.414,07 Euro Schadensersatz auf und setzte ihr hierfür eine Zahlungsfrist bis zum 30.04.2019.

Der Kläger hat auf Basis des eingeholten Gutachtens den Schadensersatzanspruch wie folgt beziffert:

Wiederbeschaffungswert: 2.000,00 Euro

Restwert: - 100,00 Euro

Gutachterkosten: 489,07 Euro

Unkostenpauschale: 25,00 Euro

Saldo: 2.414,07 Euro

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in vorgenannter Höhe zustehe und er weiterhin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro habe. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Es seien weder das Umstands- noch das Zeitmoment gegeben. Im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls seien die Parteien nicht verheiratet gewesen und für eine Haftungspriviligierung sei ohnehin kein Raum, da sich der Unfall im Straßenverkehr abgespielt habe. Auch ein konkludenter Haftungsausschluss sei nicht anzunehmen. Ein Teilkaskoversicherer sei nicht in Anspruch genommen worden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Schadensersatz verwirkt sei, da der Kläger sich erst nach der Trennung entschlossen habe, die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, um seiner Ehefrau zu schaden. Die Beklagte habe aufgrund der Eheschließung nicht mehr mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechnen müssen. Auch sei ein Verstoß gegen das Schikaneverbot gegeben. Weiterhin werde aufgrund der zwischenzeitlichen Veräußerung des Fahrzeuges im Februar 2019 die Schadenshöhe bestritten. Aufgrund des Gutachtens ergebe sich, dass an dem Fahrzeug der Scheinwerfer vorne links eingedrückt und verschoben sei, sowie der Erneuerung bedürfe. Es habe zum Unfallzeitpunkt für das Fahrzeug eine Teilkaskoversicherung bestanden, sodass der Kläger einen Teil des Schadens gegenüber der Teilkaskoversicherung geltend machen müsse. Auch der Restwert sei zu bestreiten, denn dieser sei mit 100,00 Euro nicht nachvollziehbar.

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Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!

Dr. Peter Schaller, Dresden

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen