Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Hat ein Kunde, seiner Autowerkstatt den Auftrag erteilt, „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“, so bedeutet dies, dass die Werkstatt zur Fahrzeugreparatur berechtigt ist, sofern das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt Rückzahlung des Großteils des auf die Rechnung der Beklagtenpartei vom 18.12.2006 gezahlten Betrages.
Der Pkw der Klägerin wurde bei einem
Verkehrsunfall vom 7.12.2006 schwer beschädigt. Auf Empfehlung des ADAC ließ die Klägerin den nicht fahrbereiten Pkw in die Werkstatt der Beklagtenpartei schleppen. Dort wurde ihr beschieden, dass es sich beim verunfallten Pkw um einen umfänglichen Sachschaden handle, wobei die Reparaturkosten mindesten 6.000,00 EUR betragen würden.
Die Klägerin unterschrieb ein Schriftstück mit dem Titel „Auftrag“.
Da die Frage des
wirtschaftlichen Totalschadens und die Haftungsfrage noch streitig waren, wurde ein Sachverständiger der DEKRA mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragt. Am 11.12.2006 besichtigte der DEKRA-Sachverständige XXXX gemeinsam mit der Beklagten den Pkw. Nach der Begutachtung bestellte die Beklagte die für die Reparatur notwendigen Teile. Nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens am 13.12.2006 entschloss sich die Klägerin gegen die Reparatur und veräußerte den Pkw am, 20.12.2006 an das Autohaus XXXX in Würselen. Mit Schreiben vom 14.12.2006 verweigerte sie gegenüber der Beklagtenpartei die Bezahlung der von dieser geltend gemachten Kosten für die bestellten Ersatzteile u. a.
Als die Klägerin den Pkw am 20.12.2006 bei der Beklagtenpartei abholen wollte, wurde ihr eine Rechnung in Höhe von 2.689,63 EUR vom 18.12.2006 präsentiert und die Beklagtenpartei behielt den Wagen bis zur Bezahlung der Rechnung zurück, woraufhin die Klägerin den geforderten Betrag unter Vorbehalt der Prüfung der Rechnung bezahlte.
Außerdem wurde vereinbart, dass die Beklagtenpartei versuchen würde, bei der Firma Peugeot etwaige Ersatzteile zurück zu geben, um dann den Erstattungsbetrag an die Klägerin zurück zu erstatten. Hierbei wurde von der Klägerin die Vereinbarung Anlage B3 unterzeichnet.
Die Beklagtenpartei gab dann die bestellten Teile bis auf den Kühler, Kondensator und Leihrichtwinkelsatz an die Fa. Peugeot zurück, wofür 1.194,39 EUR rückerstattet wurden.
Am 21.12.2006 wurden der Klägerin dann aufgrund einer weiteren Rechnung 702,97 EUR zurückerstattet. Den Differenzbetrag mit Ausnahme der Einstellgebühr fordert die Klägerin weiterhin von der Beklagtenpartei zurück.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe keinen Reparaturauftrag erteilt. Sie habe die Beklagtenpartei explizit darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Begutachtung abgewartet werden solle. Das Gutachten habe festgestellt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Darüber hinaus habe die Beklagtenpartei gegen Schadensminderungspflichten verstoßen, indem sie die Teile vor vorliegen des Gutachtens bestellte, der Klägerin den Listenpreis in Rechnung stellte und den Kühler und Kondensator nicht zurückgab.
Die Beklagtenpartei führt aus:
Bei der Auftragserteilung am 7.12.2006 habe die Klägerin noch ausdrücklich betont, dringend auf den Wagen angewiesen zu sein und es deswegen mit der Reparatur sehr eilig zu haben. Zu keinem Zeitpunkt sei der Reparaturauftrag von irgendwelchen Bedingungen oder weiteren Weisungen der Klägerin abhängig gemacht worden. Trotzdem habe die Beklagte die Begutachtung abgewartet, wobei der erforderliche Reparaturaufwand im Einzelnen mit dem Sachverständigen besprochen worden sei. weil kein Totalschaden eingetreten sei, habe der Sachverständige den Wagen zur Reparatur freigegeben.
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