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Zahngold in der Krematoriumsasche darf der Arbeitnehmer nicht behalten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Zahngold in der Asche Verstorbener ist herrenlos. Einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen Rechte Dritter entgegen, § 958 Abs. 2 BGB. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber als Geschäftsherr Herausgabe nach den Auftragsregeln verlangen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Beauftragte - der Arbeitnehmer - auf Schadensersatz.

Nach der maßgeblichen zivilrechtlichen Systematik handelt es sich hierbei zunächst um Bestandteile des Leichnams. Solange diese mit dem Körper verbunden sind, stehen sie in niemandes Eigentum und gehören nicht zum Nachlass. Erst mit der Trennung werden sie zu beweglichen, grundsätzlich aneignungsfähigen Sachen nach § 90 BGB. Diese Herrenlosigkeit führt jedoch nicht zur Aneignungsbefugnis des Krematoriumsbetreibers, da § 958 Abs. 2 BGB die Aneignung ausschließt, wenn hierdurch vorrangige Rechte Dritter verletzt würden. Als vorrangig aneignungsberechtigt gelten die erbberechtigten oder totensorgeberechtigten Personen. Ein konkludenter Verzicht dieser Berechtigten ist ausgeschlossen, da regelmäßig davon ausgegangen wird, dass die vollständige Asche einschließlich eventueller Wertstoffe in die Urne gelangt. Somit entsteht dem Krematoriumsbetreiber mangels Eigentum kein ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.

Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB scheidet aus, da die fehlende Eigentümerstellung des Krematoriumsbetreibers eine Schadensentstehung verhindert. Ebenso führt der Besitzschutz aus § 823 Abs. 1 BGB nicht weiter, weil ein ersatzfähiger Schaden des Besitzers nur hinsichtlich solcher Nachteile angenommen wird, die aus entgangenen Verwendungsrechten oder Haftungssituationen entstehen. Ansprüche potenziell aneignungsberechtigter Dritter waren weder geltend gemacht noch bestimmbar.

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich jedoch aus § 667 BGB. Diese Vorschrift ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anwendbar, da der Arbeitnehmer im Rahmen der geschuldeten Tätigkeit keine zusätzlichen Vermögensvorteile erlangen soll. Die Vorschrift verpflichtet zur Herausgabe sämtlicher Gegenstände, die „zur Ausführung des Auftrags“ erlangt wurden. Dazu zählen auch Materialien, Schlüssel, Werkzeuge oder sonstige tatsächliche Befugnisse, die zur Erfüllung der Tätigkeit überlassen wurden. Da das Sammeln, Verbringen und Wiegen von Edelmetallen Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten war, bestand kein eigenes Besitz- oder Wegnahmerecht des Arbeitnehmers. Sämtliche auf diesem Wege erlangten Materialwerte unterfallen der ersten Alternative des § 667 BGB.

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