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Betriebsübergang und die Nachwirkung von Kollektivnormen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Werden die Inhaltsnormen einer
Betriebsvereinbarung im Fall eines nicht identitätswahrenden
Betriebsübergangs in die
Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer transformiert, bleibt der kollektive Charakter der Regelungen einschließlich einer vereinbarten Nachwirkung erhalten. Die Bestimmungen können deshalb kollektivrechtlich in gleicher Weise abgeändert werden wie die ursprünglich normativ geltenden Regelungen.
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