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Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung: Wo endet die Wahrheitspflicht des Bewerbers?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die unrichtige Beantwortung der Frage nach einer Körperbehinderung im Einstellungsgespräch berechtigt den Arbeitgeber nur dann zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, wenn die verschwiegene Behinderung erfahrungsgemäß die Eignung für die konkret vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigt. Das Fragerecht des Arbeitgebers nach Krankheiten und Behinderungen ist demnach auf tätigkeitsbezogene, gesundheitsrelevante Umstände begrenzt.

Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung - welche Voraussetzungen gelten?

Ein Arbeitsverhältnis kann wie jeder andere Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Anfechtende durch eine bewusst falsche Erklärung des Vertragspartners zur Abgabe seiner eigenen Vertragserklärung bestimmt wurde. Bei Einstellungsfragebögen kommt eine arglistige Täuschung insbesondere dann in Betracht, wenn ein Bewerber eine zulässigerweise gestellte Frage vorsätzlich unrichtig beantwortet. Nicht jede unwahre Antwort auf eine im Einstellungsgespräch gestellte Frage begründet jedoch ein Anfechtungsrecht; entscheidend ist stets, ob die betreffende Frage vom Arbeitgeber überhaupt zulässigerweise gestellt werden durfte.

Wie weit reicht das Fragerecht des Arbeitgebers bei Krankheiten und Körperbehinderungen?

Dem Arbeitgeber steht ein Fragerecht nur insoweit zu, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung für das konkrete Arbeitsverhältnis hat. Dieses Interesse muss objektiv so gewichtig sein, dass das Persönlichkeitsrecht und die Unverletzbarkeit der Individualsphäre des Arbeitnehmers dahinter zurücktreten müssen. Der Umfang des Fragerechts hinsichtlich bestehender Krankheiten richtet sich danach, ob diese im Zusammenhang mit dem einzugehenden Arbeitsverhältnis stehen. Im Wesentlichen beschränkt sich das Fragerecht daher auf folgende Punkte: das Vorliegen einer Krankheit oder Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist; das Vorliegen ansteckender Krankheiten, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch zukünftige Kollegen oder Kunden gefährden können; sowie die Frage, ob zum Zeitpunkt des Dienstantritts oder in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist, etwa durch eine geplante Operation, eine bewilligte Kur oder eine bereits bestehende akute Erkrankung.

Diese zur Begrenzung des Fragerechts nach Krankheiten entwickelten Grundsätze sind auf die Frage nach einer Körperbehinderung entsprechend anzuwenden, da eine Körperbehinderung grundsätzlich den Gesundheitszustand beeinträchtigt. Die Frage nach einer Körperbehinderung ist demnach nur insoweit zulässig, als sie auf eine durch die Behinderung mögliche Beeinträchtigung der zu verrichtenden Arbeit gerichtet ist. Eine unrichtige Beantwortung der Frage nach einer Körperbehinderung rechtfertigt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung folglich nur dann, wenn die verschwiegene Behinderung erfahrungsgemäß die Eignung für die konkret vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigt.

Wie ist die Frage nach einer Körperbehinderung von der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft abzugrenzen?

Von der Frage nach einer Körperbehinderung ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des Schwerbehindertengesetzes zu unterscheiden. Schwerbehinderte sind Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 % gemindert sind. Die Körperbehinderung stellt dabei keinen Unterfall der Schwerbehinderung dar, sondern lediglich eine der möglichen Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft. Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft wird von Rechtsprechung und Lehre uneingeschränkt als zulässig erachtet, weil mit der Beschäftigung Schwerbehinderter besondere gesetzliche Verpflichtungen für den Arbeitgeber verbunden sind. Da das bloße Vorliegen einer Körperbehinderung noch nicht die an die Schwerbehinderteneigenschaft geknüpften gesetzlichen Verpflichtungen auslöst, können die für die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft geltenden weitergehenden Grundsätze nicht auf die Frage nach einer bloßen Körperbehinderung übertragen werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber im Einstellungsfragebogen nicht nach der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern lediglich nach dem Vorliegen einer Körperbehinderung gefragt. Die Arbeitnehmerin hatte diese Frage wahrheitswidrig verneint, obwohl bei ihr vom Versorgungsamt mehrere Körperbehinderungen - unter anderem ein Meniskusleiden, eine Pyelitis und Migräne - anerkannt worden waren, die in ihrer Gesamtheit zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft geführt hatten. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hatte, ob diese Körperbehinderungen erfahrungsgemäß geeignet waren, die Eignung der Arbeitnehmerin für die konkret auszuübende Tätigkeit als Maschinenarbeiterin zu beeinträchtigen, war die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Begrenzung des Fragerechts?

Ist die verschwiegene Körperbehinderung nach den dargestellten Grundsätzen für die vorgesehene Tätigkeit nicht relevant, war die entsprechende Frage des Arbeitgebers unzulässig; eine unrichtige Beantwortung stellt in diesem Fall keine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB dar und berechtigt nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages. Ist die Frage hingegen zulässig, weil die Behinderung erfahrungsgemäß die Eignung für die Tätigkeit beeinträchtigt, kommt eine arglistige Täuschung in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer der möglichen nachteiligen Auswirkungen seiner Behinderung auf die zu erbringende Arbeitsleistung bewusst war.


BAG, 07.06.1984 - Az: 2 AZR 270/83


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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