Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung genügt bereits ein Anfangsverdacht auf eine sehr schwere Depression; das Vorliegen typischer Symptome wie Wahnvorstellungen, Stupor oder akuter Suizidalität ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Da die ICD-10-Klassifikation keine eigene Kategorie für „sehr schwere“ Depressionen kennt, kann bereits eine als „schwer“ diagnostizierte depressive Episode einen solchen Verdacht begründen.
Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht. Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV beziehungsweise ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel, wie es § 152 Abs. 2 StPO für das Ermittlungsverfahren umschreibt (vgl. BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12; BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01). Allerdings darf die Gutachtensbeibringung nur aufgrund konkreter Tatsachen verlangt werden, nicht aufgrund eines bloßen Verdachts „ins Blaue hinein“ oder aufgrund von Mutmaßungen, Werturteilen oder Behauptungen (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01). Ob die vorliegenden Tatsachen für die Annahme eines Anfangsverdachts ausreichen, ist anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VGH Bayern, 17.12.2024 - Az: 11 B 24.1026).
Für die Bejahung eines solchen Anfangsverdachts müssen nicht zwingend die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beispielhaft genannten Symptome einer sehr schweren Depression - depressive Wahnsymptomatik, depressiver Stupor oder akute Suizidalität - vorliegen oder erkennbar sein. Diese Symptome stellen zwar deutliche Anzeichen dar, sind jedoch nicht abschließend und müssen nicht kumulativ oder überhaupt vorliegen, um einen Anfangsverdacht zu begründen (vgl. VGH Bayern, 19.06.2019 - Az: 11 CS 19.936). Die Hürden für die Annahme eines Anfangsverdachts liegen dabei deutlich unterhalb der Schwelle einer feststehenden Fahrungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 7 FeV.
Nicht Voraussetzung für die Annahme eines Anfangsverdachts ist, dass der Betroffene bereits im Straßenverkehr krankheits- oder medikamentenbedingt auffällig geworden ist (vgl. VGH Bayern, 19.06.2019 - Az: 11 CS 19.936). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der behandelnde Arzt selbst eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit festgestellt hat, denn zum einen verfügt der behandelnde Arzt regelmäßig nicht über die für die Fahreignungsbegutachtung erforderliche verkehrsmedizinische Zusatzqualifikation nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV, zum anderen soll der die Fahreignung begutachtende Facharzt zur Vermeidung von Interessenkonflikten ohnehin nicht zugleich der behandelnde Arzt sein (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV).
Gutachtensanordnung - Welche Anforderungen gelten für den „Anfangsverdacht“?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung begründen, finden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Auf dieser Grundlage kann die Behörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Zu den in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten psychischen Störungen zählen affektive Psychosen, darunter sehr schwere Depressionen (Nr. 7.5.1) und sehr schwere depressive Phasen mit kurzen Intervallen (Nr. 7.5.3).Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht. Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV beziehungsweise ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel, wie es § 152 Abs. 2 StPO für das Ermittlungsverfahren umschreibt (vgl. BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12; BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01). Allerdings darf die Gutachtensbeibringung nur aufgrund konkreter Tatsachen verlangt werden, nicht aufgrund eines bloßen Verdachts „ins Blaue hinein“ oder aufgrund von Mutmaßungen, Werturteilen oder Behauptungen (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01). Ob die vorliegenden Tatsachen für die Annahme eines Anfangsverdachts ausreichen, ist anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VGH Bayern, 17.12.2024 - Az: 11 B 24.1026).
Für die Bejahung eines solchen Anfangsverdachts müssen nicht zwingend die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beispielhaft genannten Symptome einer sehr schweren Depression - depressive Wahnsymptomatik, depressiver Stupor oder akute Suizidalität - vorliegen oder erkennbar sein. Diese Symptome stellen zwar deutliche Anzeichen dar, sind jedoch nicht abschließend und müssen nicht kumulativ oder überhaupt vorliegen, um einen Anfangsverdacht zu begründen (vgl. VGH Bayern, 19.06.2019 - Az: 11 CS 19.936). Die Hürden für die Annahme eines Anfangsverdachts liegen dabei deutlich unterhalb der Schwelle einer feststehenden Fahrungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 7 FeV.
Wie verhält sich Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV zur ICD-10-Klassifikation?
Die in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten affektiven Psychosen sind nicht auf die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) abgestimmt. Diese unterscheidet bei den affektiven Störungen (F30 bis F39) zwischen depressiven Episoden (F32) und rezidivierenden depressiven Störungen (F33), wobei jeweils zwischen leichten, mittelgradigen und schweren Ausprägungen sowie - bei den schweren Formen - zwischen Verläufen ohne und mit psychotische Symptome differenziert wird. Eine eigene Kategorie für eine „sehr schwere“ Depression sieht die ICD-10-Klassifikation nicht vor. Damit kann bereits die Diagnose einer schweren depressiven Episode oder Störung (F32.2, F32.3, F33.2 und F33.3) unabhängig vom Vorliegen psychotischer Symptome eine sehr schwere Depression im Sinne der Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV umfassen. Ob deren Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich erfüllt sind, kann jedoch nur ein hierfür qualifizierter Facharzt für Psychiatrie im Rahmen einer eingehenden Untersuchung feststellen, bei der auch Vorbefunde sowie Ursache, Beginn, Verlauf und Symptomatik der Erkrankung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bayern, 17.12.2024 - Az: 11 B 24.1026; VGH Bayern, 19.12.2022 - Az: 11 B 22.632).Reichen vorgelegte ärztliche Befundberichte zur Entkräftung des Verdachts aus?
Ein einmal begründeter Anfangsverdacht wird durch vorgelegte ärztliche Unterlagen nur dann ausgeräumt, wenn aus diesen auch für einen medizinisch und psychologisch nicht geschulten Laien eindeutig und nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Fahreignungsbedenken unbegründet sind. Ein ärztlicher Befundbericht, der eine „erneute schwere depressive Episode“ dokumentiert und diese der ICD-10-Klassifikation F33.2 zuordnet, genügt hierfür nicht, selbst wenn er eine mittlerweile remittierte Symptomatik, eine uneingeschränkte Medikamenten-Compliance und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit attestiert. Denn diese Diagnose fällt trotz Fehlens psychotischer Symptome in die höchste Kategorie, die die ICD-10-Klassifizierung vorsieht. Auch eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit sowie eine zeitweise Behandlung mit mehreren, zur Therapie schwerer psychischer Erkrankungen eingesetzten Medikamenten sprechen für eine längerfristige Erkrankung mit wiederkehrenden schweren Episoden, die Klärungsbedarf hinsichtlich der Fahreignung begründet. Dies gilt auch für die Frage, ob wegen einer Dauermedikation und deren Neben- oder Wechselwirkungen zusätzliche Leistungstests im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich sind. Eine spätere Reduzierung der Medikation oder ein dokumentierter Behandlungserfolg lässt den einmal entstandenen Klärungsbedarf nicht automatisch entfallen, wenn die ambulante psychiatrische Behandlung fortbesteht.Nicht Voraussetzung für die Annahme eines Anfangsverdachts ist, dass der Betroffene bereits im Straßenverkehr krankheits- oder medikamentenbedingt auffällig geworden ist (vgl. VGH Bayern, 19.06.2019 - Az: 11 CS 19.936). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der behandelnde Arzt selbst eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit festgestellt hat, denn zum einen verfügt der behandelnde Arzt regelmäßig nicht über die für die Fahreignungsbegutachtung erforderliche verkehrsmedizinische Zusatzqualifikation nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV, zum anderen soll der die Fahreignung begutachtende Facharzt zur Vermeidung von Interessenkonflikten ohnehin nicht zugleich der behandelnde Arzt sein (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV).
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VGH Bayern, 17.08.2026 - Az: 11 CS 26.1385
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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