Wer über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren keine Fahrzeuge der Klassen C und CE mehr geführt hat, muss bei der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis grundsätzlich eine erneute theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Der lange Zeitraum fehlender Fahrpraxis begründet Tatsachen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, die Zweifel an der fortbestehenden Befähigung rechtfertigen. Frühere Fahrpraxis, der Besitz niedrigerer Fahrerlaubnisklassen oder eine finanzielle Belastung durch die Prüfungsgebühren stehen dem nicht entgegen.
Die Anordnung der Prüfung steht dabei nicht im Ermessen der Behörde. Liegen entsprechende Tatsachen vor, ist die Behörde zur Anordnung verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung genügen hierfür gewichtige Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Befähigungsverlust hindeuten; eine an Sicherheit grenzende Gewissheit ist nicht erforderlich (vgl. VGH Bayern, 18.08.2015 - Az: 11 CE 15.1217).
Die Dauer der fehlenden Fahrpraxis stellt regelmäßig den einzigen greifbaren Anhaltspunkt für die Beurteilung der fortbestehenden Befähigung dar, da der Betroffene mangels gültiger Fahrerlaubnis im Straßenverkehr weder negativ auffallen noch positiv seine fortbestehende Befähigung unter Beweis stellen kann. Vorliegend betraf dies einen Zeitraum von über acht Jahren ohne Fahrpraxis in den Klassen C/CE, was die nach altem Recht maßgebliche Zweijahresfrist um mehr als das Vierfache überschreitet. Ein derart langer Zeitraum rechtfertigt regelmäßig die Annahme eines möglichen Befähigungsverlusts, zumal mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Klassen ein erhöhtes Gefahrenpotential einhergeht und die Fahrzeugtechnik wie auch die einschlägigen Verkehrsvorschriften einem stetigen Wandel unterliegen (vgl. VGH Bayern, 18.08.2015 - Az: 11 CE 15.1217; BVerwG, 27.10.2011 - Az: 3 C 31.10).
Wann erfolgt die prüfungsfreie Verlängerung der Fahrerlaubnis?
Bei der Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Durchführung einer Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene die nach § 16 Abs. 1 FeV (theoretische Kenntnisse) und § 17 Abs. 1 FeV (praktische Fähigkeiten) erforderliche Befähigung nicht mehr besitzt. Maßgeblich ist der Befähigungsbegriff des § 2 Abs. 5 StVG, wonach befähigt ist, wer über ausreichende Kenntnisse der maßgebenden Verkehrsvorschriften, der Gefahren des Straßenverkehrs sowie der technischen Anforderungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs samt Anhänger verfügt.Die Anordnung der Prüfung steht dabei nicht im Ermessen der Behörde. Liegen entsprechende Tatsachen vor, ist die Behörde zur Anordnung verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung genügen hierfür gewichtige Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Befähigungsverlust hindeuten; eine an Sicherheit grenzende Gewissheit ist nicht erforderlich (vgl. VGH Bayern, 18.08.2015 - Az: 11 CE 15.1217).
Welche Rolle spielt die Dauer fehlender Fahrpraxis?
Seit Abschaffung der früher geltenden starren Zweijahresgrenze durch die 4. Verordnung zur Änderung der FeV vom 17.07.2008 ist eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei kommt der Zeitdauer fehlender Fahrpraxis nach wie vor die zentrale Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs der Fahrerlaubnis, der Umfang und die Regelmäßigkeit der tatsächlichen Nutzung sowie die Dauer der sich anschließenden Phase ohne Fahrpraxis (vgl. VGH Bayern, 05.12.2023 - Az: 11 ZB 23.1417).Die Dauer der fehlenden Fahrpraxis stellt regelmäßig den einzigen greifbaren Anhaltspunkt für die Beurteilung der fortbestehenden Befähigung dar, da der Betroffene mangels gültiger Fahrerlaubnis im Straßenverkehr weder negativ auffallen noch positiv seine fortbestehende Befähigung unter Beweis stellen kann. Vorliegend betraf dies einen Zeitraum von über acht Jahren ohne Fahrpraxis in den Klassen C/CE, was die nach altem Recht maßgebliche Zweijahresfrist um mehr als das Vierfache überschreitet. Ein derart langer Zeitraum rechtfertigt regelmäßig die Annahme eines möglichen Befähigungsverlusts, zumal mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Klassen ein erhöhtes Gefahrenpotential einhergeht und die Fahrzeugtechnik wie auch die einschlägigen Verkehrsvorschriften einem stetigen Wandel unterliegen (vgl. VGH Bayern, 18.08.2015 - Az: 11 CE 15.1217; BVerwG, 27.10.2011 - Az: 3 C 31.10).
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VG Ansbach, 13.02.2025 - Az: AN 10 K 23.735
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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