Wer Kokain konsumiert, ist regelmäßig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bereits ein einmaliger Konsum genügt, und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Eine Abweichung kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene plausibel und nachvollziehbar darlegt, dass die Aufnahme ohne seinen Willen erfolgte.
Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich beim Zusammenhang zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Kraftfahreignung (BVerfG, 20.06.2002 - Az: 1 BvR 2062/96; BVerfG, 08.07.2002 - Az: 1 BvR 2428/95). Cannabis ist von der Regelung der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausgenommen.
Der Konsum kann forensisch nachgewiesen werden, etwa durch ein Laborgutachten, das im Blutserum den Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin feststellt (vorliegend: 553 µg/l). Auch das Einräumen des Konsums gegenüber einem Arzt kann den Nachweis stützen. Ob der Betroffene tatsächlich ein Fahrzeug geführt hat, ist für die Beurteilung der Eignung nicht entscheidungserheblich.
Die Behauptung unbewusster Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage stellen, zu wessen Nachteil eine verbleibende Ungewissheit über den Hergang ausschlägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - Az: 16 B 231/12; OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2012 - Az: 10 B 11430/11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.10.2011 - Az: 1 M 19/11; VGH Bayern, 10.12.2007 - Az: 11 CS 07.2905). Eine pauschale Behauptung, nicht willentlich konsumiert zu haben, genügt diesen Anforderungen nicht. Ohne substantiierte und überprüfbare Darstellung bleibt es bei der Regelvermutung der Ungeeignetheit.
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen steht der Behörde nicht zu. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung zu verneinen, wenn Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen werden.Genügt bereits der einmalige Konsum von Kokain?
Kokain ist in Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt. Die Einnahme dieser sog. harten Droge schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter ihrer Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt wurde (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt im Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf einen Bezug zum Straßenverkehr ab. Weder missbräuchlicher Konsum noch Abhängigkeit noch gelegentliche oder häufige Einnahme werden vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Daher ist regelmäßig auch bei einem einmaligen Vorfall von Ungeeignetheit auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - Az: 16 B 332/07; OVG Niedersachsen, 16.02.2004 - Az: 12 ME 60/04; OVG Niedersachsen, 16.06.2003 - Az: 12 ME 172/03; OVG Brandenburg, 22.07.2004 - Az: 4 B 37/04; OVG Saarland, 30.03.2006 - Az: 1 W 8/06; VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - Az: 10 S 2182/04).Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich beim Zusammenhang zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Kraftfahreignung (BVerfG, 20.06.2002 - Az: 1 BvR 2062/96; BVerfG, 08.07.2002 - Az: 1 BvR 2428/95). Cannabis ist von der Regelung der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausgenommen.
Der Konsum kann forensisch nachgewiesen werden, etwa durch ein Laborgutachten, das im Blutserum den Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin feststellt (vorliegend: 553 µg/l). Auch das Einräumen des Konsums gegenüber einem Arzt kann den Nachweis stützen. Ob der Betroffene tatsächlich ein Fahrzeug geführt hat, ist für die Beurteilung der Eignung nicht entscheidungserheblich.
Was gilt bei der Behauptung eines unbewussten oder unfreiwilligen Konsums?
Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei willentlichem Konsum angenommen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis jedoch typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Die Behauptung einer versehentlichen oder durch Dritte herbeigeführten Aufnahme stellt einen Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als am Geschehen Beteiligter Klärendes beitragen kann.Die Behauptung unbewusster Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage stellen, zu wessen Nachteil eine verbleibende Ungewissheit über den Hergang ausschlägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - Az: 16 B 231/12; OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2012 - Az: 10 B 11430/11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.10.2011 - Az: 1 M 19/11; VGH Bayern, 10.12.2007 - Az: 11 CS 07.2905). Eine pauschale Behauptung, nicht willentlich konsumiert zu haben, genügt diesen Anforderungen nicht. Ohne substantiierte und überprüfbare Darstellung bleibt es bei der Regelvermutung der Ungeeignetheit.
Wie kann die Fahreignung nach Drogenkonsum wiedererlangt werden?
Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln kommt die Wiedererlangung der Kraftfahreignung regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 14 Abs. 2 FeV) in Betracht. Ein Abstinenznachweis, der nur einen kürzeren Zeitraum erfasst, etwa eine Haaranalyse über ca. sechs Monate, genügt nicht. Der Nachweis wiedererlangter Eignung kann in einem späteren Wiedererteilungsverfahren geführt werden.
VG Gelsenkirchen, 31.07.2018 - Az: 7 L 760/18
ECLI:DE:VGGE:2018:0731.7L760.18.00
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