Die Fahrerlaubnis kann einem Fahrzeugführer nicht allein auf der Grundlage des einmalig festgestellten Haschischbesitzes verbunden mit der Weigerung des Fahrzeugführers, am Drogenscreening teilzunehmen, entzogen werden. Vielmehr bildet der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich allein betrachtet noch kein ausreichendes Verdachtsmoment für eine Fahruntüchtigkeit. Wenn indes weitere konkrete Verdachtsmomente dafürermittelt werden, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu trennen vermag, bestehen gegen die Anordnung einer Fahreignungsprüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
BverfG, 20.06.2002 - Az: 1 BvR 2062/96
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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