Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Nach
§ 24a Abs. 1a StVG liegt eine
Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Tetrahydrocannabinol geführt wird und der Wirkstoffgehalt im Blut den Grenzwert von 3,5 ng/ml übersteigt. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Betroffene bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Wirkstoff noch nicht vollständig abgebaut war.
Die sogenannte Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 4 StVG schließt eine Ahndung nur aus, wenn die festgestellte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Der Ausnahmetatbestand ist restriktiv auszulegen, da Missbrauchsgefahr besteht.
Eine bestimmungsgemäße Einnahme setzt voraus, dass die Dosierung den ärztlichen Anweisungen entspricht und kein Missbrauch erfolgt.. Daneben muss eine wirksame ärztliche Verschreibung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i.V.m. § 2 Abs. 1 AMVV vorliegen. Hierfür sind insbesondere Angaben zum Ausfertigungsdatum, zur Gültigkeitsdauer, zur verschriebenen Menge und zur Person des Verschreibenden erforderlich.
Ferner verlangt § 24a Abs. 4 StVG, dass die Verschreibung zur Behandlung eines konkreten Krankheitsfalls erfolgt. Eine pauschale oder generalklauselartige Erlaubnis genügt nicht. Die Vorschrift setzt grundsätzlich eine persönliche ärztliche Untersuchung voraus, da nur sie eine hinreichend individualisierte Diagnose gewährleistet. Auch die von der Bundesregierung beschlossene Klarstellung in § 3 MedCanG-E bestätigt, dass der persönliche Arztkontakt regelmäßig erforderlich und mindestens jährlich zu wiederholen ist.
Eine nach dem Tatzeitpunkt ausgestellte Verschreibung erfüllt die Anforderungen des § 24a Abs. 4 StVG nicht. Auch Dokumente wie sogenannte „Cannabis-Ausweise“ genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht, wenn sie weder Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer noch eine konkret bestimmte Gesamtmenge enthalten. Fehlt zudem die eindeutige Bezugnahme auf eine individuelle Erkrankung, liegt keine Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall vor.
Ein bloßer Online- oder Videokontakt zum verschreibenden Arzt reicht ebenfalls nicht aus, um den gesetzlich geforderten persönlichen Arztkontakt zu ersetzen. Ohne persönliche Untersuchung kann nicht festgestellt werden, ob eine behandlungsbedürftige Krankheit tatsächlich vorliegt und ob der Cannabiskonsum medizinisch indiziert ist.
Liegt keine Verschreibung im Sinne der genannten Normen vor, greift die Medikamentenklausel nicht. In einem solchen Fall bleibt der Konsum von Cannabis vor Fahrtantritt ordnungswidrig im Sinne von § 24a Abs. 1a StVG.
Für die fahrlässige Begehung sieht der
Bußgeldkatalog (
Nr. 241 BKatV) eine Regelgeldbuße von 500 € sowie gemäß
§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG ein einmonatiges
Fahrverbot vor.
Da keine besonderen Umstände für eine Abweichung bestanden, wurde die Regelahndung vorliegend als tat- und schuldangemessen angesehen.