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Streu- und Räumpflicht an Dritte übertragen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine WEG kann die Streu- und Räumpflicht an Dritte übertragen. In diesem Fall hat die WEG weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Sofern es zu einem Unfall wegen Verletzung der Reinigungspflichten der beauftragten Firme kommen sollte, so muss der Verunfallte der WEG als Derelegierendem eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachweisen, wenn er von dieser wegen des Unfalls Schadensersatz verlangt. Vorliegend gelang dieser Nachweis nicht.
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Thomas Heinrichs, Bräunlingen