Das Reisebüro trifft aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag die Pflicht, den Vertragspartner bei der Auswahl eines Fluges zu beraten und aufzuklären. Die Auswahlberatung umfasst vor dem Hintergrund der Insolvenz verschiedener Fluggesellschaften und Reiseveranstalter in jüngerer Vergangenheit auch die Frage, ob in nächster Zeit bei einem der Anbieter oder Fluggesellschaften ein Insolvenzrisiko zu erwarten ist, denn diese Information ist für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, bevor er sich für eine konkrete Reisemöglichkeit entscheidet.
Eine solche Beratung ist für den Reisenden von einer solchen Erheblichkeit, dass sie auch dann nicht unterbleiben darf, wenn der Reisende dieses Thema selbst nicht anspricht.
Allerdings setzt eine derartige Information konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Anbieters von Reiseleistungen voraus. Dies ist anzunehmen, wenn konkrete, d. h. ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass eine Fluggesellschaft von einer Insolvenz bedroht ist.
Das Reisebüro muss danach alle ihm erkennbaren oder bekannten Insolvenzgefahr indizierenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zusammenhang mit der Bonität einer Fluggesellschaft ungefragt offenlegen.
Ein konkreter Anlass zu einem Warnhinweis an den Kunden wird angenommen, wenn das Reisebüro negative Erfahrungen mit einzelnen Fluggesellschaften gemacht hat, etwa im Bezug auf eine schwankende Bonität die sich in einem veränderten Abbuchungsverhalten der Fluggesellschaft niederschlägt.
Eine solche Beratung ist für den Reisenden von einer solchen Erheblichkeit, dass sie auch dann nicht unterbleiben darf, wenn der Reisende dieses Thema selbst nicht anspricht.
Allerdings setzt eine derartige Information konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Anbieters von Reiseleistungen voraus. Dies ist anzunehmen, wenn konkrete, d. h. ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass eine Fluggesellschaft von einer Insolvenz bedroht ist.
Das Reisebüro muss danach alle ihm erkennbaren oder bekannten Insolvenzgefahr indizierenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zusammenhang mit der Bonität einer Fluggesellschaft ungefragt offenlegen.
Ein konkreter Anlass zu einem Warnhinweis an den Kunden wird angenommen, wenn das Reisebüro negative Erfahrungen mit einzelnen Fluggesellschaften gemacht hat, etwa im Bezug auf eine schwankende Bonität die sich in einem veränderten Abbuchungsverhalten der Fluggesellschaft niederschlägt.
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AG Hamburg-Wandsbek, 14.11.2019 - Az: 714 C 134/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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