Will eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Schlafzimmern, Fluren und Kinderzimmern der Wohnungen Rauchmelder installieren, so kann dies nicht mittels Mehrheitsbeschluss erfolgen. Rauchwarnmelder sind als Sondereigentum anzusehen, so dass ein entsprechender Mehrheitsbeschluss
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AG Hamburg-Wandsbek, 21.06.2010 - Az: 740 C 31/10
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