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Hausverwaltung verlangt Vertragsgebühr? Das ist unzulässig!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Vereinbarung, dass eine Pauschale für die Ausfertigung des Mietvertrages zugunsten der Verwalterin einer Wohnung gezahlt werden muss, ist wegen § 2 Abs. 5 WoVermittlG unwirksam.

Verwalter eines Grundstücks sind nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 WoVermittlG nicht berechtigt, ein Vermittlungsentgelt zu verlangen. Diese gesetzliche Regelung schließt grundsätzlich aus, dass Hausverwaltungen für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen eine Vergütung vom Mieter erheben dürfen. Der Gesetzgeber hat damit eine klare Trennung zwischen der Vermittlungstätigkeit im engeren Sinne und der Verwaltungstätigkeit vorgenommen.

Eine pauschale Mietvertragsausfertigungsgebühr stellt ein von § 3 Abs. 1 WoVermittlG abweichendes Entgelt dar, das der Verwalter nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz nicht fordern darf. Bei solchen Gebühren handelt es sich um versteckte Maklergebühren, die weder dem Eigentümer noch dem Verwalter zustehen. Die rechtliche Einordnung solcher Gebühren folgt dem Grundsatz, dass Umgehungsgeschäfte, die das gesetzliche Verbot des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 WoVermittlG aushebeln sollen, unwirksam sind.

Die in Zusammenhang mit dem Vorteil der Vertragsgestaltung anfallenden Kosten hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen. Diese Kostenverteilung entspricht dem Grundgedanken des Wohnungsvermittlungsgesetzes, wonach derjenige, der aus der Vermittlung oder Vertragsgestaltung einen wirtschaftlichen Vorteil zieht, auch die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Der Vermieter profitiert durch die Vermietung seiner Immobilie und die damit verbundenen Mieteinnahmen, weshalb ihm auch die Kosten für die Vertragserstellung zuzuordnen sind.

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