Eine Vergütungsabrede, die während der Probezeit lediglich 57 % des Eingangsgehaltes der niedrigsten tariflichen Beschäftigungsgruppe beträgt, ist sittenwidrig und damit nichtig. Der Arbeitgeber schuldet in diesem Fall die tarifübliche Vergütung.
Ausgangspunkt für die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird, da in diesem Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt nur zu Tariflohnsätzen gewonnen werden können. Die Rechtsprechung hat ein auffälliges Missverhältnis bereits dann bejaht, wenn die vereinbarte Vergütung lediglich zwei Drittel des Tariflohns beträgt (vgl. BAG, 24.03.2004 - Az: 5 AZR 303/03; LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - Az: 15 Sa 1363/06; ArbG Bremen-Bremerhaven, 12.12.2007 - Az: 9 Ca 9331/07). Liegt die vereinbarte Vergütung - wie vorliegend mit rund 57 % des Tarifentgelts der niedrigsten Beschäftigungsgruppe - noch deutlich darunter, ist die Sittenwidrigkeit erst recht zu bejahen.
Die Nichtigkeit der Vergütungsabrede tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber geltend macht, der Arbeitnehmer habe während der Probezeit erst angelernt werden müssen und sei wirtschaftlich nicht vollwertig einsetzbar gewesen. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer nicht als Auszubildender oder Praktikant, sondern in einem regulären Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und eine Arbeitsleistung erbringt, die tarifvertraglich einer bestimmten Beschäftigungsgruppe zuzuordnen ist.
Ausgangspunkt für die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird, da in diesem Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt nur zu Tariflohnsätzen gewonnen werden können. Die Rechtsprechung hat ein auffälliges Missverhältnis bereits dann bejaht, wenn die vereinbarte Vergütung lediglich zwei Drittel des Tariflohns beträgt (vgl. BAG, 24.03.2004 - Az: 5 AZR 303/03; LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - Az: 15 Sa 1363/06; ArbG Bremen-Bremerhaven, 12.12.2007 - Az: 9 Ca 9331/07). Liegt die vereinbarte Vergütung - wie vorliegend mit rund 57 % des Tarifentgelts der niedrigsten Beschäftigungsgruppe - noch deutlich darunter, ist die Sittenwidrigkeit erst recht zu bejahen.
Die Nichtigkeit der Vergütungsabrede tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber geltend macht, der Arbeitnehmer habe während der Probezeit erst angelernt werden müssen und sei wirtschaftlich nicht vollwertig einsetzbar gewesen. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer nicht als Auszubildender oder Praktikant, sondern in einem regulären Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und eine Arbeitsleistung erbringt, die tarifvertraglich einer bestimmten Beschäftigungsgruppe zuzuordnen ist.
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