Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.114 Anfragen

Streit ums Arbeitszeugnis: Kein Verfall des Vollstreckungsanspruchs trotz jahrelanger Weigerung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wird ein zur Durchsetzung eines Zeugnisanspruchs erwirkter Beschluss über die Anordnung von Zwangshaft nicht innerhalb von zwei Jahren durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers vollzogen, ist die Vollziehung unstatthaft. Der Gläubiger kann dann erneut ein Zwangsgeld beantragen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Vollstreckung des Zeugnisanspruchs entfällt nicht allein deshalb, weil dessen ursprünglicher Zweck - die Verwendung als Bewerbungsunterlage - nach mehrjähriger Verfahrensdauer möglicherweise nicht mehr im Vordergrund steht, da eine allgemeine Zweck-Nutzen-Abwägung im formalisierten Vollstreckungsverfahren nicht stattfindet.

Wann erfolgt die erneute Festsetzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines Zeugnisanspruchs?

Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Inhalt ist eine unvertretbare Handlung, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt und daher nach § 888 ZPO im Wege von Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft zu vollstrecken ist. Die Vorschrift dient nicht der Sanktionierung, sondern soll den Schuldner zur Erteilung des Zeugnisses anhalten (Beugecharakter). Verweigert der Arbeitgeber die Erteilung trotz wiederholter Festsetzung von Zwangsgeld und selbst nach Anordnung von Zwangshaft beharrlich, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger erneut ein Zwangsmittel beantragen kann, wenn die zuvor angeordnete Zwangshaft formal fortbesteht, aber nicht mehr durchgesetzt wurde.

Welche Bedeutung hat die Zwei-Jahres-Frist des § 802h Abs. 1 ZPO für den Zeugnisanspruch?

Nach § 802h Abs. 1 ZPO ist die Vollziehung eines Haftbefehls unstatthaft, wenn seit dessen Erlass zwei Jahre vergangen sind. Die gerichtliche Anordnung von Zwangshaft ist dabei einem Haftbefehl im Sinne des § 802g ZPO gleichzusetzen, ein gesonderter Haftbefehl durch besonderen Beschluss ist nicht erforderlich. Der Begriff der „Vollziehung“ setzt - in Anlehnung an die zu § 929 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze - voraus, dass der Gläubiger über die Zustellung des Titels hinaus einen Antrag auf Vornahme der konkreten Vollstreckungshandlung stellt, hier also die Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers mit der Verhaftung des Schuldners. Ein bloßer Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegenüber dem Prozessgericht genügt hierfür nicht, wenn dieser in der Folge nicht bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan weiterverfolgt, sondern zurückgenommen wird.

Verstreicht die Zwei-Jahres-Frist, ohne dass eine solche Vollziehungshandlung erfolgt ist, bleibt der Haftbeschluss zwar formal bestehen, kann aber nicht mehr vollstreckt werden. Dieser rechtliche Zustand steht der erneuten Beantragung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Zeugnisanspruchs nicht entgegen. Die Wertung orientiert sich an der zu § 929 ZPO herrschenden Meinung, wonach einem Arrestgläubiger nach Ablauf der Vollziehungsfrist die erneute Beantragung eines Arrests offensteht, auch wenn er es unterlassen hat, den zunächst erwirkten Arrest rechtzeitig zu vollziehen.

Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Zeugniszweck fraglich geworden ist?

Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung setzt regelmäßig voraus, dass das zuvor festgesetzte Zwangsgeld gezahlt oder vollstreckt worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsmaßnahme fehlt ausnahmsweise dann, wenn der Gläubiger sein Ziel auf einfacherem oder kostengünstigerem Weg erreichen kann, das verfolgte Ziel durch die beantragte Maßnahme gar nicht erreicht werden kann oder die Maßnahme zu zweckwidrigen, nicht schutzwürdigen Zwecken - etwa zur Schikane des Schuldners - eingesetzt wird.

Eine allgemeine Abwägung von Nutzen und Aufwand der Vollstreckungsmaßnahme findet im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren dagegen grundsätzlich nicht statt. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers und dient diesem regelmäßig als Bewerbungsunterlage sowie Dritten, insbesondere künftigen Arbeitgebern, als Grundlage für die Personalauswahl. Ist ein Anspruch auf Zeugniserteilung tituliert, ist dieser wegen des Grundsatzes der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip effektiv durchzusetzen. Vorliegend betraf dies einen seit über acht Jahren titulierten Zeugnisanspruch, bei dem fraglich erscheinen konnte, ob der Zweck des Zeugnisses als Bewerbungsgrundlage angesichts einer mutmaßlich zwischenzeitlich erfolgten anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers noch erreicht werden konnte. Gleichwohl wurde das Rechtsschutzbedürfnis bejaht, da andernfalls ein Schuldner, der sich besonders hartnäckig und über einen langen Zeitraum der Vollstreckung widersetzt, im Ergebnis belohnt würde; zudem könne ein qualifiziertes Zeugnis auch der Dokumentation einer durchgehenden Erwerbsbiografie und damit einer möglichen späteren Bewerbung dienen.

Wie ist das Auswahlermessen zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft bei der Durchsetzung des Zeugnisanspruchs auszuüben?

Bei der Auswahl des Zwangsmittels nach § 888 ZPO steht dem Gericht ein Ermessen zu; Zwangsgeld und Zwangshaft können grundsätzlich in beliebiger Reihenfolge wiederholt festgesetzt werden. Da die Zwangshaft das schärfere Zwangsmittel darstellt, ist deren sofortige Anordnung in der Regel unverhältnismäßig; typischerweise wird sie erst nach erfolglosen wiederholten Zwangsgeldfestsetzungen erwogen. Maßgeblich für die Ermessensausübung ist, welches Mittel voraussichtlich am besten geeignet ist, den Schuldner zur Erteilung des Zeugnisses zu bewegen, wobei unter anderem das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung, die Hartnäckigkeit der Verweigerung und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen sind. Der Höchstbetrag eines einzelnen Zwangsgeldes von 25.000 Euro nach § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO begrenzt dabei nicht die insgesamt festsetzbare Gesamtsumme.

Erscheint die Vollstreckung einer zuvor angeordneten Zwangshaft wegen naheliegender, wenn auch vollstreckungsrechtlich noch nicht abschließend geklärter Haftunfähigkeit des Schuldners zweifelhaft, kann dies für die erneute Festsetzung eines Zwangsgeldes anstelle einer (erneuten) Zwangshaft sprechen - auch wenn frühere Zwangsgeldfestsetzungen den Schuldner nicht zur Erteilung des Zeugnisses bewegen konnten. Die Frage der Haftfähigkeit selbst ist nicht durch das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan, sondern durch das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach §§ 766, 764, 802h ZPO zu klären. Eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldhöhe ergibt sich auch nicht allein daraus, dass „nur“ die Erteilung eines Arbeitspapiers in Rede steht, wenn die Gründe für dessen anhaltende Verweigerung nicht auf einer rechtlich anerkannten Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB beruhen.


LAG Hessen, 03.08.2026 - Az: 10 Ta 104/25

ECLI:DE:LAGHE:2026:0803.10TA104.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Sehr schnelle Bearbeitung. Habe schön öfter über die Plattform Anwälte beauftragt und war immer zufrieden.
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen