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Streit um die Rückdatierung eines Arbeitszeugnisses

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht und soweit es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, z.B. zu einem Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat - und tragen darf - das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um die Rückdatierung des dem Kläger von der Beklagten erteilten Zeugnisses.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Rückdatierung des Zeugnisses von „im April 2023“ auf „28.02.2023“ abgewiesen, nachdem sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vom 28.03.2023 (bestandskräftig am 11.04.2023) auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023 und auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Note „gut“ geeinigt hatten.

Die Klageabweisung erfolgte mit der Begründung, die Beklagte habe den Zeugnisanspruch erfüllt. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Für eine Abweichung von diesem Grundsatz gebe es vorliegend keine Veranlassung. Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein bestimmtes Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf einen Formulierungsvorschlag des Klägers. Vielmehr habe die Beklagte den im Vergleich titulierten allgemeinen Zeugniserteilungsanspruch zeitnah mit Ablauf der Widerrufsfrist des Prozessvergleichs erfüllt. Der Abstand von maximal acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. Der möglicherweise gegebenen Gepflogenheit im Arbeitsleben, dass Zeugnisse mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses versehen würden, stehe die Gepflogenheit gegenüber, dass Erklärungen unter dem Datum auszustellen seien, an dem sie auch tatsächlich abgegeben worden seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und er hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, er bleibe bei der Auffassung, dass das Zeugnisdatum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechen müsse. Andernfalls könne ein zukünftiger Arbeitgeber erkennen, dass eventuell über das Zeugnis zuerst ein Rechtsstreit geführt worden sei. Neben der erwähnten Gepflogenheit im Arbeitsleben, dass Zeugnisse das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses zu tragen pflegten, sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass dieser letzte Tag dem Beurteilungszeitpunkt entspreche.


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Theresia DonathDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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