Zweifel am Arbeitszeugnis? Ein ➠ Arbeitszeugnischeck sorgt für Klarheit!Der
Arbeitnehmer, der die Erteilung eines
Zeugnisses verlangt, hat die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der Zeugnisanspruch ergibt. Dem
Arbeitgeber obliegt es dann als Schuldner, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich das Nichtbestehen des Zeugnisanspruchs ergibt.
Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Leistungsbewertung mit „befriedigend“ nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens um eine durchschnittliche Beurteilung handelt. Eine Leistungsbewertung mit „gut“ kann daher nicht mehr als überdurchschnittlich angesehen werden. Hieraus folgt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die seiner Beurteilungen mit „befriedigend“ zu Grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber als Schuldner des Zeugnisanspruchs aufzuerlegen ist.