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Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsbewertung im Arbeitszeugnis

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Arbeitnehmer, der die Erteilung eines Zeugnisses verlangt, hat die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der Zeugnisanspruch ergibt. Dem Arbeitgeber obliegt es dann als Schuldner, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich das Nichtbestehen des Zeugnisanspruchs ergibt.

Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Leistungsbewertung mit „befriedigend“ nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens um eine durchschnittliche Beurteilung handelt. Eine Leistungsbewertung mit „gut“ kann daher nicht mehr als überdurchschnittlich angesehen werden. Hieraus folgt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die seiner Beurteilungen mit „befriedigend“ zu Grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber als Schuldner des Zeugnisanspruchs aufzuerlegen ist.


LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - Az: 18 Sa 2133/12

ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0321.18SA2133.12.0A

Vorgehend: ArbG Berlin, 26.10.2012 - Az: 28 Ca 18230/11

Nachfolgend: BAG, 18.11.2014 - Az: 9 AZR 584/13


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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