Will der Arbeitnehmer anstelle des unter Verwendung der sogenannten Notenskala als „befriedigend“ erteilten Zeugnisses eine „gute“ Gesamtbewertung erreichen, so obliegt es im Rechtsstreit dem Arbeitgeber diejenigen Tatsachen beizubringen, die dem entgegen stehen (sollen).
Angesichts aktueller empirischer Erkenntnisse, wonach mittlerweile in 86,6 v.H. der erteilten Arbeitszeugnisse „gute“ oder bessere Leistungen bescheinigt werden, kann dem Arbeitnehmer nicht länger der Nachweis dafür auferlegt werden, er sei in die Gruppe der schwächsten 13,4 v.H. aller Beschäftigten zu Unrecht eingereiht worden.
Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und verlangte eine gute Beurteilung mit dem Zusatz „stets zur vollen Zufriedenheit“.
Angesichts aktueller empirischer Erkenntnisse, wonach mittlerweile in 86,6 v.H. der erteilten Arbeitszeugnisse „gute“ oder bessere Leistungen bescheinigt werden, kann dem Arbeitnehmer nicht länger der Nachweis dafür auferlegt werden, er sei in die Gruppe der schwächsten 13,4 v.H. aller Beschäftigten zu Unrecht eingereiht worden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall ging es um ein Arbeitszeugnis das einer Arztpraxismitarbeiterin ausgestellt wurde. Dieses beinhaltete die Note befriedigend („zur vollen Zufriedenheit“).Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und verlangte eine gute Beurteilung mit dem Zusatz „stets zur vollen Zufriedenheit“.
ArbG Berlin, 26.10.2012 - Az: 28 Ca 18230/11
ECLI:DE:ARBGBE:2012:1026.28CA18230.11.0A
Nachfolgend: LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - Az: 18 Sa 2133/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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