Doppeldeutige Bemerkungen des Arbeitgebers im Zeugnis muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.
Im Arbeitszeugnis des vorliegenden Falles hatte der Arbeitgeber vermerkt: „Sie verstand es stets, ihre Interessen in der Firma durchzusetzen.“
Die Arbeitnehmerin sah hierin den versteckten Vorwurf, sie wäre rechthaberisch und wenig kompromissbereit. Denn der Mitarbeiterin, die wegen Krankheit ihren Arbeitsplatz hatte verlassem müssen, war das strittige Zeugnis erst nach einem Prozess vor dem Arbeitsgericht ausgestellt worden.
Das Landesarbeitsgericht teilte die Ansicht der Arbeitnehmerin. Ein Arbeitszeugnis muss „kennzeichnend für das Arbeitsverhältnis“ sein. Keineswegs dürfen „außerdienstliche Angelegenheiten“, wie eine Auseinandersetzung vor Gericht (versteckt) einfließen.
Im Arbeitszeugnis des vorliegenden Falles hatte der Arbeitgeber vermerkt: „Sie verstand es stets, ihre Interessen in der Firma durchzusetzen.“
Die Arbeitnehmerin sah hierin den versteckten Vorwurf, sie wäre rechthaberisch und wenig kompromissbereit. Denn der Mitarbeiterin, die wegen Krankheit ihren Arbeitsplatz hatte verlassem müssen, war das strittige Zeugnis erst nach einem Prozess vor dem Arbeitsgericht ausgestellt worden.
Das Landesarbeitsgericht teilte die Ansicht der Arbeitnehmerin. Ein Arbeitszeugnis muss „kennzeichnend für das Arbeitsverhältnis“ sein. Keineswegs dürfen „außerdienstliche Angelegenheiten“, wie eine Auseinandersetzung vor Gericht (versteckt) einfließen.
LAG Hessen, 01.01.1970 - Az: 9 Sa 132/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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