Im Arbeitszeugnis des vorliegenden Falles hatte der Arbeitgeber vermerkt: „Sie verstand es stets, ihre Interessen in der Firma durchzusetzen.“
Die Arbeitnehmerin sah hierin den versteckten Vorwurf, sie wäre rechthaberisch und wenig kompromissbereit. Denn der Mitarbeiterin, die wegen Krankheit ihren Arbeitsplatz hatte verlassem müssen, war das strittige Zeugnis erst nach einem Prozess vor dem Arbeitsgericht ausgestellt worden.
Das Landesarbeitsgericht teilte die Ansicht der Arbeitnehmerin. Ein Arbeitszeugnis muss „kennzeichnend für das Arbeitsverhältnis“ sein. Keineswegs dürfen „außerdienstliche Angelegenheiten“, wie eine Auseinandersetzung vor Gericht (versteckt) einfließen.
LAG Hessen, 01.01.1970 - Az: 9 Sa 132/98
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