Eine aufgrund einer Leistungsbeurteilung gezahlte leistungsorientierte Bezahlung führt jedenfalls dann nicht zu einer Selbstbindung des Arbeitgebers hinsichtlich einer überdurchschnittlichen Leistungsbewertung im Zeugnis, wenn die der Zahlung zugrundeliegende Beurteilung zu dem Ergebnis „Aufgaben erfüllt [Normalleistung]“ gelangt ist. Eine überdurchschnittliche Gesamtbewertung kann hierin nicht erblickt werden.
Die in einem Arbeitszeugnis enthaltene sehr gute Bewertung der von der bewerteten Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse rechtfertigt nicht die Annahme, allein eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung stelle sich als leistungsgerecht dar. Denn die Arbeitsergebnisse stellen lediglich einen Teilbereich der in einem Zeugnis bewerteten Gesichtspunkte dar.
Die in einem Arbeitszeugnis enthaltene sehr gute Bewertung der von der bewerteten Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse rechtfertigt nicht die Annahme, allein eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung stelle sich als leistungsgerecht dar. Denn die Arbeitsergebnisse stellen lediglich einen Teilbereich der in einem Zeugnis bewerteten Gesichtspunkte dar.
LAG Köln, 16.12.2016 - Az: 4 Sa 353/16
ECLI:DE:LAGK:2016:1216.4SA353.16.00
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