Es bleibt dabei, dass der Arbeitgeber das Recht hat, das Zeugnis zu formulieren.
Ein Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf eine Zeugnisberichtigung, wenn sich nicht an die Wahrheit gehalten wurde oder der Arbeitgeber sich nicht vom Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer hat leiten lassen.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bestimmte stilistische Formulierungen, eine umfangreiche Tätigkeitsbeschreibung mit völlig unwesentlichen Tätigkeitsmerkmalen oder eine Dankes- und Bedauernsformel.
Aus der rechtlichen Tatsache heraus, dass der Arbeitgeber das Zeugnis zu erteilen hat folgt, dass ein Arbeitnehmer wie der Kläger keinen Anspruch auf bestimmte stilistische Formulierungen hat. Ein Zeugnis ist auch eine „Visitenkarte“ des Arbeitgebers.
In einem Zeugnis sind lediglich die wesentlichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers aufzuführen. Eine ausrufende Tätigkeitsbeschreibung mit völlig unwesentlichen Tätigkeitsmerkmalen kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen.
Ein Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf eine Zeugnisberichtigung, wenn sich nicht an die Wahrheit gehalten wurde oder der Arbeitgeber sich nicht vom Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer hat leiten lassen.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bestimmte stilistische Formulierungen, eine umfangreiche Tätigkeitsbeschreibung mit völlig unwesentlichen Tätigkeitsmerkmalen oder eine Dankes- und Bedauernsformel.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem Wortlaut des § 630 BGB erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis. Hierbei hat er sich auf der einen Seite an die Wahrheit zu halten und auf der anderen Seite sich bei der Zeugniserteilung vom Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer leiten zu lassen. Nur dann, wenn diese beiden Säulen des Zeugnisanspruches im Sinne des § 630 BGB von dem Arbeitgeber verletzt worden sind, kommt ein Zeugnisberichtigungsanspruch des Arbeitnehmers in Betracht.Aus der rechtlichen Tatsache heraus, dass der Arbeitgeber das Zeugnis zu erteilen hat folgt, dass ein Arbeitnehmer wie der Kläger keinen Anspruch auf bestimmte stilistische Formulierungen hat. Ein Zeugnis ist auch eine „Visitenkarte“ des Arbeitgebers.
In einem Zeugnis sind lediglich die wesentlichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers aufzuführen. Eine ausrufende Tätigkeitsbeschreibung mit völlig unwesentlichen Tätigkeitsmerkmalen kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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