Damit eine Leistungszulage nach dem Gehaltsrahmentarifvertrag für die Angestellten in der Eisen,- Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen beansprucht werden kann, ist eine vorherige Vornahme einer Leistungsbeurteilung erforderlich. Mangels vorheriger Vornahme einer Leistungsbeurteilung kann keine gerichtliche Bestimmung zur Zahlung der Zulage erfolgen. Leistungsbeurteilungen sind keine Ermessensausübung, sondern eine Tatsachenbeurteilung. Darüber hinaus sind die Parteien nach der konkreten tariflichen Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens nicht unmittelbar der richterlichen Schlichtung durch Ersatzleistungsbestimmung unterworfen.
LAG Hessen, 09.10.2008 - Az: 20/5 Sa 1939/07
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