Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des
Betriebsrats ist nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint.
Es muss eine Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ vorliegen. Begehen einzelne oder alle Betriebsratsmitglieder parallel Pflichtverletzungen, die nicht auf einem gemeinsamen Beschluss des Betriebsrats als solchem beruhen, kommt nur ein Ausschlussverfahren, nicht die Auflösung des Betriebsrats in Betracht. Dabei kann eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ auch gegeben sein, wenn der Betriebsrat gesetzwidriges Verhalten einzelner Mitglieder oder seiner Ausschüsse billigt oder unterstützt.
Mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach
§ 2 Abs. 1 BetrVG ist es unvereinbar, in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Arbeitgeber einen bewusst unwahren Sachvortrag zu halten oder einen objektiv falschen, wenn auch in gutem Glauben gehaltenen Sachvortrag aufrecht zu halten, das heißt nicht zu korrigieren, obwohl der Arbeitgeber entgegenstehenden Tatsachenvortrag gehalten hat, bei dem es sich geradezu aufdrängt, dass der zuvor erfolgte Vortrag des Betriebsrats nicht zutreffend sein kann. Insoweit folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine Verpflichtung des Betriebsrats auch gutgläubig gehaltenen Sachvortrag, der objektiv unzutreffend ist, in dem gerichtlichen Verfahren gegenüber dem
Arbeitgeber richtigzustellen. Auf die strafrechtliche Wertung als Prozessbetrug kommt es nicht an.