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Geschäftsführer löst Aktienoptionen trotz Kündigung ein: Keine Treuepflichtverletzung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH beginnt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erst, wenn die kündigungsrelevanten Tatsachen der Gesellschafterversammlung als beschlussfassendem Organ unterbreitet werden. Maßgeblich ist die Kenntnis der Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung. Eine bloße Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder oder beauftragter Dritter genügt nicht, solange die Gesellschafterversammlung nicht mit dem Kündigungssachverhalt befasst wurde.

Der kündigungsberechtigte Dienstherr trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Kündigungsfrist eingehalten hat. Er muss konkret vortragen, wann und auf welche Weise er von den kündigungsrelevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Bei durchgeführten Ermittlungen ist darzulegen, welche Tatsachen unklar waren und welche konkreten Ermittlungsschritte zur Klärung unternommen wurden. Die Frist beginnt erst, wenn eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis vorliegt, die eine Entscheidung über die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses ermöglicht.

Wird die Einberufung der Gesellschafterversammlung nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Versammlung mit zumutbarer Beschleunigung einberufen worden. Dem kündigungsberechtigten Organ steht zwar eine Überlegungsfrist zu, jedoch darf diese nicht übermäßig ausgedehnt werden. Das Beschleunigungsgebot des § 626 Abs. 2 BGB gilt auch für die interne Willensbildung.

Ein gewichtiges Indiz für eine unangemessene Verzögerung liegt vor, wenn die Ermittlungen oder der Entscheidungsprozess mehr als zwei Wochen ohne erkennbaren Fortschritt stillstehen. Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Vorwürfe, die Dringlichkeit der Entscheidung und die verfügbaren Ressourcen. Die bloße Überlastung durch eine Vielzahl zu beurteilender Fälle rechtfertigt keine unbegrenzte Verzögerung. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, nach Dringlichkeit zu priorisieren und gegebenenfalls zusätzliche interne oder externe Ressourcen hinzuzuziehen.

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