Ein Mieter kann ein Mietverhältnis auch dann ordentlich kündigen, wenn der Vertrag einen einjährigen Kündigungsverzicht vorsieht, wenn diese Klausel nach ihrem Inhalt oder ihrer Platzierung im Formularvertrag überraschend oder intransparent ist und den Mieter unangemessen benachteiligt.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Wohnung zwar angemietet, aufgrund erheblicher Mängel nie bezogen. Er erklärte wenige Tage nach Vertragsbeginn die Kündigung. Der Vermieter wollte diese lediglich als ordentliche Kündigung mit Ablauf eines Jahres gelten lassen und forderte für den restlichen Zeitraum weitere Mieten und Nebenkostennachzahlungen.
Zwar sind befristete Kündigungsausschlüsse grundsätzlich zulässig, doch war die hier verwendete Klausel unwirksam. Sie befand sich an einer ungewöhnlichen Stelle im Vertrag, war systematisch missverständlich eingeordnet und ließ nicht eindeutig erkennen, ob sie den Kündigungsausspruch oder die Wirksamkeit der Kündigung verzögern sollte. Damit verstieß die Regelung gegen die §§ 305c, 307 BGB.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Wohnung zwar angemietet, aufgrund erheblicher Mängel nie bezogen. Er erklärte wenige Tage nach Vertragsbeginn die Kündigung. Der Vermieter wollte diese lediglich als ordentliche Kündigung mit Ablauf eines Jahres gelten lassen und forderte für den restlichen Zeitraum weitere Mieten und Nebenkostennachzahlungen.
Zwar sind befristete Kündigungsausschlüsse grundsätzlich zulässig, doch war die hier verwendete Klausel unwirksam. Sie befand sich an einer ungewöhnlichen Stelle im Vertrag, war systematisch missverständlich eingeordnet und ließ nicht eindeutig erkennen, ob sie den Kündigungsausspruch oder die Wirksamkeit der Kündigung verzögern sollte. Damit verstieß die Regelung gegen die §§ 305c, 307 BGB.
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