Der Rückzahlungsanspruch nach Art. 8 I a der Verordnung EG Nr. 261/04 (entspricht im Ergebnis § 812 BGB) ist kein höchstpersönlicher Anspruch. Vielmehr sind die „Flugscheinkosten“ an den Fluggast zurückzuzahlen, der den (Gesamt)Preis seinerzeit leistete.
Wäre z.B. ein (geschäftsunfähiges) Baby auf einem Familienflug gebucht gewesen, hätte diesem kein anteiliger Rückzahlungsanspruch zugestanden, der in einem gesonderten Verfahren hätte geltend gemacht werden können.
Als höchstpersönlicher Anspruch ist allenfalls der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 der Fluggastrechteverordnung, der ggf. auch unmittelbar dem mitbeförderten Kind zusteht, zu bewerten.
Wäre z.B. ein (geschäftsunfähiges) Baby auf einem Familienflug gebucht gewesen, hätte diesem kein anteiliger Rückzahlungsanspruch zugestanden, der in einem gesonderten Verfahren hätte geltend gemacht werden können.
Als höchstpersönlicher Anspruch ist allenfalls der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 der Fluggastrechteverordnung, der ggf. auch unmittelbar dem mitbeförderten Kind zusteht, zu bewerten.
AG Bremen, 20.04.2021 - Az: 9 C 30/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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