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Flugannullierung: Ausgleichsanspruch richtet sich nach dem Endziel!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Im vorliegenden Fall war (nur) der Zubringerflug von Düsseldorf nach Amsterdam annulliert worden. Der Anschlussflug von Amsterdam nach Shanghai hat planmäßig stattgefunden. Der Reisende konnte ihn wegen der Annullierung des Zubringerfluges nicht erreichen.

Nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EG-VO Nr. 261/2004 wird bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Damit ist nicht allein auf den Zielort des einzelnen Beförderungsvorganges abzustellen, der annulliert worden ist. Vielmehr sind auch die Zielorte von direkten Anschlussflügen i.S. von Art. 2 h) EG-VO Nr. 261/2004 zu berücksichtigen, sofern die Annullierung dazu führt, dass der Fluggast auch an diesen verspätet ankommt.

Auch wenn Art. 7 Abs. 1 S. 2 EG-VO Nr. 261/2004 nicht von einem „Endziel“ i.S.d. Art. 2 h) EG-VO Nr. 261/2004, sondern von einem „Zielort“ spricht, ergibt sich nichts anderes. Denn während sich eine ähnliche sprachliche Differenzierung auch in der englischsprachigen, der spanischsprachigen und der schwedischsprachigen Fassung der Verordnung findet, gebrauchen die französischsprachige, die italienischsprachige und die niederländischsprachige Fassung für beide Fälle denselben Begriff. Außerdem ergibt sich bereits aus der Formulierung des „letzten Zielort[es]“, dass bei mehreren (Zwischen-)zielorten allein der letzte Zielort für die Bemessung der Entfernung ausschlaggebend ist. Deshalb ist nicht nur der Zielort des annullierten Beförderungsvorganges maßgeblich.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 12.04.2012 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Beklagte verurteilt, an den Kläger 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen. Auf die Gründe der Entscheidung vom 12.04.2012 wird Bezug genommen. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.04.2012 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2012 – bei Gericht eingegangen am gleichen Tag – erhebt die Beklagte die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und behauptet, das Gericht habe wesentliche Teile des von der Beklagten vorgetragenen Sachverhaltes übergangen. Insbesondere sei das Vorbringen der Beklagten dazu nicht berücksichtigt worden, dass bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches für eine Flugannullierung lediglich die Strecke von Düsseldorf nach Amsterdam zugrunde zu legen sei und dass die Beklagte sich aufgrund der Wetterverhältnisse exkulpieren könne. Dadurch sei ihr nur unzureichend rechtliches Gehör gewährt worden.


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