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Unsachgemäße Schadensregulierung der Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtverletzung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage begründete Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Risikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ob der Versicherer freiwillig zahlt, oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen.

Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers - etwa im Falle einer drohenden Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse - berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen.

Dem folgend verletzt der Versicherer die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt.

Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind, der Versicherer also ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage „auf gut Glück“ den Geschädigten befriedigt, wobei bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen ist. Dabei darf der Versicherer im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch Gesichtspunkte der Prozessökonomie wie etwaige (Prozess-) Kosten und die absolute Höhe des Anspruchs berücksichtigen.


AG Düsseldorf, 04.07.2018 - Az: 291c C 29/18

ECLI:DE:AGD:2018:0704.291C.C29.18.00

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