Eine im Internet tätige
Vermittlungsagentur haftet nicht für Mängel an einem
Ferienhaus, wenn sie ihre Vermittlerrolle deutlich gemacht hat.
Ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen die Agentur scheitert, wenn diese ausreichend auf ihre bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen hat und keinen Anschein erweckt, die Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen zu wollen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte über die von der Beklagten betriebene Internetseite B ein von dem Anbieter X angebotenes Ferienhaus für den Zeitraum 25.07 - 08.08.2015 zu einem Gesamtpreis von € 3.018,00.
Im Rahmen der Buchung akzeptierte der Kläger die
AGB der Beklagten und bestätigte deren Kenntnisnahme. Ohne eine solche Bestätigung kann eine Buchung über die Website der Beklagten nicht erfolgen.
Die AGB sind mit „Vermittlungsbedingungen der B GmbH“ überschrieben. In ihnen heißt es einleitend:
„Die B GmbH vermittelt den Abschluss von Verträgen für Ferienunterkünfte, Flüge und Mietwagen zwischen Kunden und Vermietern / Veranstaltern / Fluggesellschaften. Die B GmbH ist nur Vermittler und kein Veranstalter, vertritt die Anbieter in der Anbahnung und Abschluss von Verträgen.“
Auch wurde der Kläger in der Buchungsbestätigung der Beklagten darauf hingewiesen, dass durch die Beklagte lediglich eine Vermittlung der Objekte erfolge.
Bei seiner Ankunft stellte der Kläger diverse Mängel an dem Ferienhaus fest.
Der Kläger zeigte die Mängel vor Ort an, wobei er erst am 04.08.2015 jemanden erreichte.
Mit E-Mail vom 11.08.2015 begehrte der Kläger von der Beklagten u.a. die Rückzahlung des hälftigen Gesamtpreises in Höhe von € 1.505,00.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
Er ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Ausgleich seiner Forderungen verpflichtet, insbesondere sei sie nicht als bloße Vermittlerin der Reiseleistungen anzusehen, da sie auf ihre Vermittlerrolle nicht hinreichend hinweise. Auch entfalte sie durch ihren Internetauftritt eine besondere Vertrauensstellung und garantiere, dass die auf ihrer Internetseite abgebildeten und beschrieben Unterkünfte den tatsächlichen Begebenheiten entsprächen, was insbesondere aus der unter dem Slogan „What you see is what you get“ abgegebenen Erklärung folge.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein
Reisevertrag bzw. ein
Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen sei, sie habe den betreffenden Vertragsschluss bzgl. des Ferienhauses lediglich vermittelt.
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