Zwar ist es einem Luftfahrtunternehmen zuzubilligen, dass es bei politischer Instabilität an einem Ziel- oder Startflughafen eine eigene Einschätzung der Sicherheitslage trifft, ob und wie sie einen Flug ausführt. Dies kann dazu führen, dass andere Fluggesellschaften für dieselbe Situation zu einem anderen Ergebnis kommen und Flüge (trotzdem) ausführen.
Das Luftfahrtunternehmen muss dann aber seiner Verpflichtung nachkommen eine nächstmögliche Reisealternative, sei es mit eigenen Flugzeugen, Flugzeuge anderer Luftfahrtunternehmen oder anderer Verkehrsmittel, mit direktem oder indirektem Reiseweg anzubieten. Erfolgt dies nicht, kann eine
EU-Ausgleichszahlung verlangt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
Art. 8 EU-VO 261/2004 haben Reisende gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach ihrer Wahl einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen, auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu vergleichbaren Reisebedingungen nach Wunsch, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Die Kläger beabsichtigten wieder von Erbil nach Düsseldorf zurückzufliegen. Eine entsprechende Verbindung, welche existierte, hat die Beklagte ihnen aber nicht angeboten.
Folglich muss sie den Klägern die Kosten erstatten, welche sie für die selbst organisierte Ersatzverbindung aufgewandt haben. Dies sind hier ausweislich der vorlegten Buchung vom 21.04.2021 pro Person 419,99 €.
Hiervon müssen die Kläger sich aber den Betrag der erstatteten Flugkosten abziehen lassen, was sie durch die Teil-Klagerücknahme auch getan haben. Es verbleibt damit ein Restbetrag in Höhe von 127,50 € pro Person.
Weiter haben die Kläger einen Anspruch haben auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400,00 € gem.
Art. 5 Abs. 1 lit. a. i. V. m.
Art. 7 Abs. 1 lit. b. EU-VO 261/2004.
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