Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung von 
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und 
Art. 7 Abs. 1 der 
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und klärt die Frage, nach welcher Ankunftszeit sich die Berechnung einer großen 
Verspätung richtet, wenn eine Fluggesellschaft die Flugzeiten vorab verschiebt und hierzu eine neue Buchungsbestätigung ausstellt.
Ausgangspunkt ist die unionsrechtliche Unterscheidung zwischen Verspätung und 
Annullierung. Eine Verspätung liegt vor, wenn ein Flug planmäßig durchgeführt wird, sich die tatsächliche Abflugzeit jedoch gegenüber der ursprünglich vereinbarten Abflugzeit verzögert. Eine Annullierung setzt demgegenüber die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges voraus. Wird ein Flug lediglich zeitlich verschoben, ohne dass Abflug- oder Zielort sowie Flugnummer geändert werden, bleibt es bei einer Verspätung.
Für den 
Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 sind verspätete und annullierte Flüge gleichzustellen. Fluggäste haben daher Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich vereinbarten Ankunftszeit erreichen. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche irreversible Zeitverlust. Diese Dreistundenschwelle entspricht der unionsrechtlichen Wertung, wonach Luftfahrtunternehmen bei kurzfristiger Annullierung eine anderweitige Beförderung nur dann sanktionsfrei anbieten können, wenn die Abflugzeit höchstens um eine Stunde vorverlegt und die Ankunftszeit höchstens um zwei Stunden verschoben wird (vgl. EuGH, 25.01.2024 - Az: 
C-54/23; EuGH, 23.10.2012 - Az: 
C-581/10 und C-629/10; EuGH, 04.09.2014 - Az: 
C-452/13).
Der Gerichtshof legt die Verordnung dahin aus, dass die Berechnung der Ankunftsverspätung stets auf Grundlage der ursprünglich vereinbarten Ankunftszeit erfolgt. Eine Fluggesellschaft kann durch Ausstellung einer neuen Buchungsbestätigung mit geänderten Zeiten die rechtliche Bewertung nicht zu ihren Gunsten verändern. Eine solche einseitige Verschiebung würde dem Ziel der Verordnung widersprechen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu gewährleisten und ihre Rechte weit auszulegen. Maßgeblich bleibt die bei Vertragsschluss vereinbarte Ankunftszeit, unabhängig von späteren Änderungen der Buchungsbestätigung.
Die vorherige Mitteilung der Flugzeitverschiebung – auch am Vortag des Fluges – ändert nichts an dieser Beurteilung. Zwar kann eine solche Mitteilung die Unannehmlichkeiten für die Fluggäste mindern, sie beseitigt aber nicht die Einstufung der Änderung als Verspätung. Entscheidend ist allein, dass der Flug nach seiner ursprünglichen Planung verspätet durchgeführt wird und die Fluggäste ihr Ziel erst mehr als drei Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit erreichen.