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Ausgleichsanspruch für Fluggäste bei Verspätung trotz selbstgebuchtem Ersatzflug?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der wegen drohender großer Verspätung des Fluges, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, bei der Ankunft am Endziel oder wegen hinreichender Anhaltspunkte für eine solche Verspätung selbst einen Ersatzflug gebucht hat und das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ersten Fluges erreicht hat, keinen Ausgleichsanspruch im Sinne dieser Bestimmungen haben kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

WY buchte bei Ryanair für den 31. Oktober 2019 einen Flug von Düsseldorf (Deutschland) nach Palma de Mallorca (Spanien) und zurück. Nachdem dieser Fluggast von Laudamotion, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, darüber informiert worden war, dass sich der Hinflug (im Folgenden: ursprünglicher Flug) um sechs Stunden verspäten werde, buchte er selbst einen Ersatzflug, um einen Geschäftstermin wahrzunehmen, der in Palma de Mallorca stattfinden sollte. Dank dieses Ersatzflugs erreichte er sein Ziel schließlich mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges. Der Fluggast, der behauptet, sich rechtzeitig zur Abfertigung für den ursprünglichen Flug eingefunden zu haben, verlangte von Laudamotion u. a. eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004. Außerdem nahm er Ryanair auf Auskunft über die Höhe nicht verbrauchter Steuern und deren Zahlung in Anspruch.

Mit seiner Klage gegen Laudamotion hatte WY weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz Erfolg. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass Laudamotion, obwohl der ursprüngliche Flug eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden gehabt habe, nicht verpflichtet gewesen sei, die geforderte Ausgleichszahlung zu leisten, da WY diesen Flug nicht angetreten und das Endziel mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht habe. Dabei sei unerheblich, dass der Fluggast den Ersatzflug selbst gebucht habe. Somit sei WY nicht schlechter gestellt, als wenn er den ursprünglichen Flug genutzt hätte. Allerdings habe er nach deutschem Zivilrecht Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm selbst gebuchten Ersatzflugs.

WY legte Revision beim Bundesgerichtshof (Deutschland) ein, der das vorlegende Gericht ist. Dieses Gericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Revision von der Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 abhänge.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass die in den letzteren beiden Bestimmungen vorgesehenen Ausgleichsleistungen einem Fluggast zustünden, der bei der Ankunft an seinem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleide. Folglich sollten diese Ausgleichsleistungen nicht an einen Fluggast gezahlt werden, bei dessen Flug eine große Verspätung drohe und der deshalb selbst einen Ersatzflug buche, der es ihm ermögliche, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ersten Fluges zu erreichen.

Aus dem Beschluss vom 24. Oktober 2019, easyJet Airline (Az: C-756/18), lasse sich ableiten, dass ein Anspruch auf Ausgleichleistung wegen großer Verspätung eines Fluges grundsätzlich nur solchen Fluggästen zustehe, die den betroffenen Flug genutzt haben und tatsächlich mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden an ihrem Endziel angekommen seien. Dass das Luftfahrtunternehmen, wie im vorliegenden Fall, es pflichtwidrig versäumt habe, einen Ersatzflug anzubieten, der es den Fluggästen ermöglicht hätte, die angekündigte Verspätung des ursprünglichen Fluges zu vermeiden, sei insoweit unerheblich.

Aus dem Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (Az: C-74/19), ergebe sich zwar, dass ein Luftfahrtunternehmen im Fall einer großen Verspätung oder einer Annullierung eines Fluges u. a. verpflichtet sei, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den es selbst oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführe und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankomme, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stelle für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar. Allerdings könne die Verletzung dieser Pflicht für sich genommen keinen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 begründen. Nach dieser Bestimmung bestehe nämlich nicht für jede Art von Unannehmlichkeit, sondern nur für einen mindestens dreistündigen Zeitverlust ein Ausgleichsanspruch. Die Unannehmlichkeit, die dem im Ausgangsverfahren betroffenen Fluggast entstanden sei, stelle daher keine große Unannehmlichkeit im Sinne dieser Verordnung dar, wie sich aus dem Urteil vom 30. April 2020, Air Nostrum (Az: C-191/19), ergebe.

Das vorlegende Gericht hält es jedoch für möglich, die Situation im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 abweichend zu beurteilen, der im Fall der Annullierung des Fluges eine Ausgleichsleistung für die Fluggäste vorsehe, wenn ihnen kein Alternativflug mit einem Zeitverlust von weniger als drei Stunden angeboten werde. Wenn nämlich schon vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden müsse, hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Flug am Endziel eine Verspätung von mindestens drei Stunden haben werde, könne von diesem Fluggast für die Zwecke seiner Ausgleichsleistung nicht verlangt werden, dass er sich rechtzeitig zur Abfertigung einfinde oder die Reise tatsächlich antrete. Außerdem sei es dafür auch unerheblich, wann der Fluggast am Endziel ankomme.

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach den Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 generell ausgeschlossen, wenn der Fluggast bei drohender großer Verspätung einen von ihm selbst gebuchten Ersatzflug nutzt und dadurch das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht, oder kommt ein Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation jedenfalls dann in Betracht, wenn schon vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es am Endziel zu einer Verspätung von mindestens drei Stunden kommen wird?

2. Setzt im letztgenannten Fall der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach den Art. 5, 6 und 7 der Verordnung in der genannten Konstellation voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung rechtzeitig zur Abfertigung einfindet?

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