Der Gerichtshof hat speziell zum Ausgleichsanspruch bei Flügen mit Anschlussflug entschieden, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass einem Fluggast, der sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine
Ausgleichszahlung zusteht (vgl. in diesem Sinne EuGH, 26.02.2013 - Az:
C-11/11).
Im vorliegenden Fall stand fest, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach ihrer Beförderung im Luftverkehr ihr Endziel ohne Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte. Daher kann ihr kein Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von
Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 zustehen.
Zwar soll mit der Verordnung Nr. 261/2004, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 2 ergibt, Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten für die Fluggäste bei einer Beförderung im Luftverkehr abgeholfen werden, und verursacht die Umbuchung eines Teilflugs der Beförderung für den betroffenen Fluggast eine Unannehmlichkeit. Diese Unannehmlichkeit kann jedoch nicht als „groß“ im Sinne der Verordnung angesehen werden, wenn der Fluggast sein Endziel zur planmäßigen Ankunftszeit erreicht.
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