Wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen im oben dargestellten Sinne ergreift, ist es gemäß
Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit. Für diese Befreiung reicht es nach der aufgezeigten Rechtsprechung gerade nicht aus, dass der Grund für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs - ein Zeitverlust von mindestens drei Stunden - durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbar war. Um sich von der Haftung zu entlasten, muss das Luftfahrtunternehmen vielmehr nachweisen, dass keine zumutbare Möglichkeit einer früheren Ankunftszeit bestand.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf eine
Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug, der planmäßig am 5. Januar 2018 um 20:45 Uhr (Ortszeit) in Newark starten und am 6. Januar 2018 um 10:30 Uhr (Ortszeit) in München landen sollte.
Der Flug wurde
annulliert. Die Zedenten erreichten ihr Ziel mit einem Ersatzflug am 10. Januar 2018.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Flug habe wegen eines über die US-Ostküste hinwegziehenden Bombenzyklons mit Starkwinden und dauerhaftem Schneefall annulliert werden müssen. Das Anmieten einer Ersatzmaschine sei nicht möglich gewesen. Da tausende deutsche und europäische Passagiere gestrandet seien, sei die angebotene Ersatzbeförderung die schnellstmögliche gewesen.
Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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