Ein Anspruch auf
Ausgleichszahlung nach
Art. 7 Abs. 1 lit. b VO (EG) 261/2004 i.V.m. § 398 BGB besteht, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen keine ausreichende Exkulpation nach
Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 darlegen kann.
Nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung befreit, wenn es nachweist, dass die Annullierung oder erhebliche Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Maßgeblich ist insoweit eine substantiierte Darlegung und gegebenenfalls ein Beweis, welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden und weshalb dennoch eine erhebliche Verspätung eingetreten ist.
Bei Kapazitätsengpässen im Luftraum oder besonderen Vorkommnissen, die zu einer Slotregulierung führen, trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Umstände nicht von ihm zu vertreten sind (vgl. LG Cottbus, 11.03.2020 - Az: 1 S 150/19). Das Luftfahrtunternehmen muss konkret aufzeigen, dass die Ursachen der Slotregulierung außerhalb seines Verantwortungsbereichs lagen.
Darüber hinaus genügt es nicht, lediglich pauschal auf organisatorische oder technische Schwierigkeiten bei Umbuchungen hinzuweisen. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, im Einzelnen darzutun, welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung unternommen wurden. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung von Umbuchungsmöglichkeiten auf andere direkte oder indirekte Flüge, auch von Drittanbietern. Diese Prüfung stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 14.01.2021 - Az: C-264/20) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH, 24.09.2024 - Az:
X ZR 109/23) eine zumutbare Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar.
Die Anforderungen an den Vortrag sind insoweit hoch. Das Unternehmen hat darzustellen, wer wann, auf welche Weise, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis die Prüfung von Alternativverbindungen vorgenommen hat. Erst wenn diese Darlegung erfolgt, kann im weiteren Verlauf eine sekundäre Darlegungslast des Fluggastes in Betracht kommen. Ohne substantiierte Angaben zum Ablauf der Prüfungen ist der Entlastungsnachweis nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 nicht geführt.
In Abwesenheit solcher konkreten Darlegungen besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in voller Höhe.