Zu den zumutbaren Maßnahmen im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar.
Dies gilt auch dann, wenn noch am gleichen Tag eine Ersatzbeförderung durch das Luftfahrtunternehmen selbst möglich ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf eine
Ausgleichszahlung nach der
Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Der Zedent verfügte über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug, der planmäßig am 29. Juli 2019 um 18:55 Uhr (Ortszeit) in Berlin-Tegel starten und um 20:10 Uhr in Düsseldorf landen sollte.
Die Beklagte
annullierte sowohl diesen als auch den im Anschluss vorgesehenen und von demselben Flugzeug durchzuführenden (Rück-)Flug von Düsseldorf nach Berlin-Tegel. Sie bot dem Zedenten über den Login-Bereich ihrer Homepage mehrere Flüge ihres Unternehmens als Ersatzbeförderung an, von denen einer noch am selben Tag und die übrigen an den Folgetagen vorgesehen waren. Der Zedent entschied sich für eine Beförderung mit der Bahn.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 250 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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