Es stellt einen außergewöhnlichen Umstand nach
Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung dar, wenn ein Inlandsflug
annulliert wird, um einen späteren Auslandsflug mit schlechteren Umbuchungsmöglichkeiten für die Fluggäste desselben Flugzeugs am selben Betriebstag noch durchführen zu können. Es liegt eine rechtliche Zwangslage für die Annullierung vor, weil das Luftfahrtunternehmen im Prozess auf
Ausgleichszahlungen wegen des andernfalls zu annulliernden späteren Auslandsflugs sich nicht im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung entlasten könnte, weil dort die Annullierung des vorherigen Inlandsflugs desselben Flugzeugs eine zumutbare Maßnahme darstellen würde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Fluggäste N. und B. buchten bei der Beklagten den Flug N01 am 12.06.2023 von Stuttgart nach Hamburg. Der Flug wurde von der Beklagten kurzfristig annullierte. Unter Verweis auf eine Abtretung forderte die Klägerin die Beklagte auf, Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung bis zum 03.10.2023 zu zahlen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Annullierung gehe auf außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Hierzu behauptet sie, zur Flugzeit sei der Luftraum wegen des Militärmanövers „Air Defender“ Einschränkungen unterworfen gewesen, zudem habe es Personaleinschränkungen bei der Flugsicherung gegeben. Der Vor-Vorflug von Mailand nach Hamburg habe sich dadurch erheblich verspätet. Man habe den Umlauf Hamburg - Stuttgart und zurück annullieren müssen, um nachfolgend den mit derselben Maschine vorgesehenen Flug nach Kos und zurück noch vor Eintritt des Nachtflugverbots durchführen zu können. Es habe im Gesamtinteresse der Passagiere gelegen, den leichter umbuchbaren und durch andere Verkehrsmittel ersetzbaren Inlandsflug anstelle den Auslandsflug zu annullieren.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.