Ein Luftfahrtunternehmen kann sich bei der Annullierung eines Fluges nicht auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 berufen, wenn es dem betroffenen Fluggast keine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Flugbeförderung anbietet. Ein bloßes Angebot einer Bahnbeförderung genügt hierfür nicht, sodass der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 bestehen bleibt.
Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 steht Fluggästen bei Annullierung eines Fluges grundsätzlich ein pauschalierter Ausgleichsanspruch zu. Voraussetzung ist zunächst die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verordnung gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 lit. a) VO (EG) 261/2004, was regelmäßig den Sitz des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Gemeinschaftsgebiet, den Abflug aus einem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen einer bestätigten Buchung voraussetzt. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen, berechnet nach der Großkreismethode gem. Art. 7 Abs. 4 VO (EG) 261/2004; bei einer Distanz von unter 1.500 Kilometern beträgt die Ausgleichszahlung 250,00 € gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) VO (EG) 261/2004.Wann entfällt die Haftung wegen außergewöhnlicher Umstände?
Eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 setzt kumulativ zwei Voraussetzungen voraus: Zum einen muss die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Zum anderen muss das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands sämtliche der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzt, um zu verhindern, dass der Umstand zur Annullierung oder erheblichen Verspätung führt - ohne dass ihm dabei angesichts seiner Kapazitäten nicht tragbare Opfer abverlangt werden dürfen (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19).Urteil freischalten
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AG Erding, 28.07.2025 - Az: 113 C 3372/25
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