Im Wechselmodell steht jedem Elternteil grundsätzlich ein Viertel des bezogenen Kindergeldes zu, unabhängig davon, ob zugleich Kindesunterhalt geltend gemacht wird. Bereits ein Auskunftsersuchen zur Berechnung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs genügt, um den Ausgleichsanspruch rückwirkend ab dem Folgemonat auszulösen. Einzelne von einem Elternteil getragene Aufwendungen für die Kinder kann dieser dem Anspruch nicht ohne Weiteres entgegenhalten.
Dieser Anspruch besteht als eigenständiger familienrechtlicher Ausgleichsanspruch unabhängig davon, ob daneben ein Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird. Zwar wird das Kindergeld bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig als bedarfsdeckende Leistung berücksichtigt und mindert insoweit den vom nicht beziehenden Elternteil zu tragenden Unterhaltsanteil. Der Betreuungsanteil in Höhe eines Viertels kann jedoch auch losgelöst von einem konkret bezifferten Unterhaltsanspruch verlangt werden. Der Subsidiaritätsgrundsatz des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs steht dem nicht entgegen, da es sich beim Anspruch auf den Betreuungsanteil des Kindergeldes nicht um einen dem Kind zustehenden, sondern um einen originär den Eltern zustehenden Anspruch handelt.
Hierzu genügt bereits ein Auskunftsersuchen, das der Berechnung eines etwaigen Kindesunterhalts dient, ohne dass der Kindergeldausgleich dabei ausdrücklich angesprochen werden muss. Zum Zeitpunkt eines solchen Ersuchens steht regelmäßig noch nicht fest, ob und in welcher Höhe im Wechselmodell überhaupt Kindesunterhalt geschuldet wird und ob das Kindergeld bei dessen Bemessung Berücksichtigung findet. Eine Beschränkung des Auskunftsverlangens auf den isolierten Kindergeldausgleich erschiene vor diesem Hintergrund als reine Förmelei, da sich der Unterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung ohnehin auf einen unter Einbezug des Kindergeldes zu ermittelnden Ausgleich richtet.
Kindergeldausgleich im Wechselmodell: Welcher Anteil steht wem zu?
Betreuen Eltern ihre Kinder im paritätischen Wechselmodell, dient die eine Hälfte des Kindergeldes der Deckung des Barbedarfs, während die andere Hälfte auf die Betreuung entfällt und angesichts der gleichmäßig aufgeteilten Obhut zwischen den Eltern hälftig zu teilen ist. Jedem Elternteil steht damit ein Viertel des gesamten Kindergeldes zu, sodass der das Kindergeld tatsächlich beziehende Elternteil ein Viertel an den anderen Elternteil auszukehren hat (vgl. BGH, 11.01.2017 - Az: XII ZB 565/15; BGH, 20.04.2016 - Az: XII ZB 45/15).Dieser Anspruch besteht als eigenständiger familienrechtlicher Ausgleichsanspruch unabhängig davon, ob daneben ein Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird. Zwar wird das Kindergeld bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig als bedarfsdeckende Leistung berücksichtigt und mindert insoweit den vom nicht beziehenden Elternteil zu tragenden Unterhaltsanteil. Der Betreuungsanteil in Höhe eines Viertels kann jedoch auch losgelöst von einem konkret bezifferten Unterhaltsanspruch verlangt werden. Der Subsidiaritätsgrundsatz des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs steht dem nicht entgegen, da es sich beim Anspruch auf den Betreuungsanteil des Kindergeldes nicht um einen dem Kind zustehenden, sondern um einen originär den Eltern zustehenden Anspruch handelt.
Welche Frist gilt für den Ausgleichsanspruch?
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt ebenso wie ein etwaiger Unterhaltsanspruch einer Beschränkung für die Vergangenheit gem. § 1613 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, 20.04.2016 - Az: XII ZB 45/15). Danach kann das anteilige Kindergeld erst ab Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden, der Ausgleichspflichtige in Verzug geraten oder zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert worden ist.Hierzu genügt bereits ein Auskunftsersuchen, das der Berechnung eines etwaigen Kindesunterhalts dient, ohne dass der Kindergeldausgleich dabei ausdrücklich angesprochen werden muss. Zum Zeitpunkt eines solchen Ersuchens steht regelmäßig noch nicht fest, ob und in welcher Höhe im Wechselmodell überhaupt Kindesunterhalt geschuldet wird und ob das Kindergeld bei dessen Bemessung Berücksichtigung findet. Eine Beschränkung des Auskunftsverlangens auf den isolierten Kindergeldausgleich erschiene vor diesem Hintergrund als reine Förmelei, da sich der Unterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung ohnehin auf einen unter Einbezug des Kindergeldes zu ermittelnden Ausgleich richtet.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Celle, 19.08.2025 - Az: 17 UF 52/25
ECLI:DE:OLGCE:2025:0819.17UF52.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


