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Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus aus kindbezogenen Gründen setzt voraus, dass im Einzelfall geprüft wird, ob und in welchem Umfang eine Betreuung des Kindes anderweitig, insbesondere in einer kindgerechten Einrichtung, sichergestellt ist oder sichergestellt werden könnte. Ein pauschales Abstellen auf das Alter des Kindes reicht hierfür nicht aus.

Anforderungen an die Verlängerung des Betreuungsunterhalts

Der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist seit der Reform zum 01.01.2008 als zeitlich befristeter Basisunterhalt von drei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestaltet. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus kommt nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Gesetzgeber hat hierzu kindbezogene (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogene (§ 1570 Abs. 2 BGB) Verlängerungsgründe vorgesehen, wobei kindbezogene Gründe im Rahmen der Billigkeitsabwägung vorrangig zu prüfen sind.

Welche Anforderungen gelten an die Prüfung kindbezogener Verlängerungsgründe?

Mit der Neuregelung des § 1570 BGB wurde der zuvor bestehende Vorrang der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil gegenüber institutionellen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres aufgegeben. Maßgeblich ist seitdem, ob und in welchem Umfang eine Betreuung des Kindes durch eine kindgerechte Einrichtung - etwa Kindergarten, Schule oder Hort - tatsächlich sichergestellt ist oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse sichergestellt werden könnte. Soweit eine solche Betreuungsmöglichkeit besteht oder genutzt werden könnte, kann sich der betreuende Elternteil insoweit nicht mehr auf einen persönlichen Betreuungsbedarf und damit nicht auf kindbezogene Verlängerungsgründe berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der institutionellen Betreuung als auch hinsichtlich deren inhaltlicher Ausgestaltung.

Ein Altersphasenmodell, das die Frage der Betreuungsbedürftigkeit allein oder wesentlich anhand des Lebensalters des Kindes - etwa pauschal für die Kindergarten- oder Grundschulzeit - beantwortet, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Betreuungsbedürftigkeit ist stattdessen anhand der individuellen Verhältnisse des Einzelfalls zu ermitteln. Erst wenn das Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, der es unter Berücksichtigung aller Umstände erlaubt, zeitweise ohne Aufsicht zu bleiben, kommt es auf eine vorrangig zu prüfende institutionelle Betreuungsmöglichkeit nicht mehr an.

Wie verhält sich die kindbezogene Prüfung zu elternbezogenen Verlängerungsgründen?

Neben den kindbezogenen Gründen können auch elternbezogene Gründe eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechtfertigen. Diese sind Ausdruck der nachehelichen Solidarität und knüpfen an das in der Ehe gewachsene Vertrauen in eine bestimmte Rollenverteilung an, das bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Kindererziehung an Bedeutung gewinnt (§ 1570 Abs. 2 BGB). Eine Verlängerung aus elternbezogenen Gründen setzt jedoch voraus, dass der betreuende Elternteil das Kind über die institutionelle Betreuung hinaus tatsächlich persönlich betreuen muss und durch die Kombination aus Erwerbstätigkeit und verbleibender persönlicher Betreuung überobligationsmäßig belastet wird. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus - sowohl aus kind- als auch aus elternbezogenen Gründen - trägt der Unterhaltsberechtigte.

Auswirkungen auf die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

Besteht eine institutionelle Betreuungsmöglichkeit in dem dargestellten Umfang und liegen keine individuellen Umstände vor, die einer Nutzung dieser Möglichkeit entgegenstehen, steht ein persönlicher Betreuungsbedarf einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nicht entgegen. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils während der Zeiten institutioneller Betreuung eingeschränkt ist, erfordert eine konkrete Feststellung des jeweiligen Betreuungsbedarfs im Einzelfall.

Im hier zu entscheidenden Fall wurde der gemeinsame Sohn der Parteien nach den Feststellungen der Vorinstanz an zwei Wochentagen bis 15.00 Uhr im Schulhort betreut, während der Schulhort eine werktägliche Betreuung bis mindestens 17.00 Uhr angeboten hätte. Die Vorinstanz hatte diese weitergehende Betreuungsmöglichkeit bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit der betreuenden Antragsgegnerin nicht berücksichtigt und war im Wesentlichen auf das Grundschulalter des Kindes abgestellt, ohne individuelle Umstände zum konkreten Betreuungsbedarf und einer etwaigen überobligationsmäßigen Belastung festzustellen. Dies wurde als mit den dargestellten Grundsätzen nicht vereinbar angesehen.


BGH, 30.03.2011 - Az: XII ZR 3/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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