Praktizieren getrennt lebende Eltern ein Wechselmodell, ist das gesetzliche Kindergeld nicht schlicht hälftig zwischen ihnen aufzuteilen. Vielmehr ist das Kindergeld zunächst auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen; nur der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil steht den Eltern stets hälftig zu, während der auf den Barunterhalt entfallende Anteil nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verteilen ist.
Ein Anspruch auf Ausgleich des einem Elternteil gezahlten Kindergelds folgt nicht aus § 430 BGB. Diese Vorschrift setzt eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB voraus, bei der jeder Gläubiger die gesamte Leistung fordern kann. Ein derart ausgestaltetes Forderungsrecht besteht gegenüber der Familienkasse jedoch nicht, da nach § 64 Abs. 2 EStG stets nur einer der beiden anspruchsberechtigten Elternteile das Kindergeld erhält.
Als Anspruchsgrundlage kommt stattdessen der familienrechtliche Ausgleichsanspruch in Betracht. Dieser ist für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl auch der andere Elternteil unterhaltspflichtig war. Der Anspruch auf Ausgleich des gezahlten Kindergelds stellt einen Unterfall dieses familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs dar, wobei hier nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgeglichen wird. Ein solcher Ausgleich kommt allerdings nur in seltenen Fällen in Betracht, weil die Anrechnungsregelung des § 1612 b Abs. 1 BGB einen besonderen Ausgleich zwischen den Eltern regelmäßig entbehrlich macht. Ein unbedingter Vorrang der unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung besteht jedoch nicht; die isolierte Geltendmachung eines Kindergeldausgleichs ist möglich, solange es an einem umfassenden unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den Eltern fehlt.
Nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, wenn ein Elternteil im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. In allen anderen Fällen erfolgt die Anrechnung gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Barbedarf. Die Anrechnungsregel des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nur ein Elternteil das Kind betreut, während der andere zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet ist. Die Auffangvorschrift des § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst demgegenüber Fälle, in denen wegen Volljährigkeit oder Fremdunterbringung des Kindes keine Betreuung durch einen Elternteil erfolgt und deshalb nur Barunterhalt zu leisten ist.
Auf welcher Anspruchsgrundlage kann Kindergeldausgleich im Wechselmodell verlangt werden?
Betreuen getrennt lebende Eltern ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder paritätisch im Rahmen eines Wechselmodells, stellt sich die Frage, wie das nach §§ 31 Satz 3, 62 ff. EStG gezahlte gesetzliche Kindergeld zwischen ihnen aufzuteilen ist. Da das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen der beiden Berechtigten ausgezahlt wird, kommt für den anderen Elternteil ein Ausgleichsanspruch in Betracht. Vorliegend betraf dies drei minderjährige Kinder, die im wöchentlichen Wechsel in den Haushalten beider Elternteile lebten, wobei nur ein Elternteil das Kindergeld bezog.Ein Anspruch auf Ausgleich des einem Elternteil gezahlten Kindergelds folgt nicht aus § 430 BGB. Diese Vorschrift setzt eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB voraus, bei der jeder Gläubiger die gesamte Leistung fordern kann. Ein derart ausgestaltetes Forderungsrecht besteht gegenüber der Familienkasse jedoch nicht, da nach § 64 Abs. 2 EStG stets nur einer der beiden anspruchsberechtigten Elternteile das Kindergeld erhält.
Als Anspruchsgrundlage kommt stattdessen der familienrechtliche Ausgleichsanspruch in Betracht. Dieser ist für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl auch der andere Elternteil unterhaltspflichtig war. Der Anspruch auf Ausgleich des gezahlten Kindergelds stellt einen Unterfall dieses familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs dar, wobei hier nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgeglichen wird. Ein solcher Ausgleich kommt allerdings nur in seltenen Fällen in Betracht, weil die Anrechnungsregelung des § 1612 b Abs. 1 BGB einen besonderen Ausgleich zwischen den Eltern regelmäßig entbehrlich macht. Ein unbedingter Vorrang der unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung besteht jedoch nicht; die isolierte Geltendmachung eines Kindergeldausgleichs ist möglich, solange es an einem umfassenden unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den Eltern fehlt.
Wie ist das Kindergeld beim Wechselmodell rechtlich einzuordnen?
Beim strengen Wechselmodell haben beide Elternteile für den Barunterhaltsbedarf des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern und umfasst neben dem Regelbedarf auch angemessene Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung entstehen, etwa erhöhte Unterkunftskosten für die Vorhaltung zweier Kinderzimmer. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach Maßgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB aufzukommen.Nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, wenn ein Elternteil im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. In allen anderen Fällen erfolgt die Anrechnung gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Barbedarf. Die Anrechnungsregel des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nur ein Elternteil das Kind betreut, während der andere zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet ist. Die Auffangvorschrift des § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst demgegenüber Fälle, in denen wegen Volljährigkeit oder Fremdunterbringung des Kindes keine Betreuung durch einen Elternteil erfolgt und deshalb nur Barunterhalt zu leisten ist.
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BGH, 20.04.2016 - Az: XII ZB 45/15
ECLI:DE:BGH:2016:200416BXIIZB45.15.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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