Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungKindergeld gilt als Einkommen des Kindes und ist daher bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Zweck des staatlichen Kindergeldes ist es nämlich, die Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Nun setzt sich der
Unterhalt eines minderjährigen Kindes aus Bar- und Betreuungsunterhalt zusammen, wobei beide Unterhaltsarten gleichwertig sind.
Was gilt für minderjährige Kinder?
Leben die Eltern getrennt oder sind die Eltern geschieden sind und lebt das Kind bei einem Elternteil, so soll das Kindergeld zur Hälfte dem betreuenden Elternteil und zur anderen Hälfte dem Barunterhalt leistenden Elternteil zugutekommen.
Dieser Effekt soll unabhängig davon eintreten, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht. Denn diese erfolgt nur an einen Elternteil, i.d.R. an den betreuenden Elternteil. Der andere Elternteil erhält seinen Anteil am Kindergeld durch Anrechnung dieser Hälfte auf den geschuldeten Barunterhalt. Im umgekehrten Fall ist das halbe Kindergeld zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen.
Wird ein minderjähriges Kind von beiden Eltern beispielsweise nach dem Wechselmodell oder außerhalb der elterlichen Haushalte betreut, mindert sich der Barbedarf des Kindes um das gesamte Kindergeld.
Wer bekommt das Kindergeld bei minderjährigen Kindern?
Das Kindergeld wird im Normalfall an den betreuenden Elternteil ausbezahlt (§ 64 EStG).
Können die Eltern sich über die Bezugsberechtigung nicht einigen, bestimmt das Familiengericht den Berechtigten. Im Folgenden soll aber vom oben skizzierten Normalfall ausgegangen werden (
§ 1612b Abs. 1 BGB).
Anrechnung des Kindergeldes für minderjährige Kinder auf den Kindesunterhalt
Es wird das hälftige Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet – auch dann, wenn ein Mangelfall vorliegt. In diesem Fall wird der Unterhaltsanspruch gemäß der
Düsseldorfer Tabelle direkt um das halbe Kindergeld reduziert.
Zudem besteht jedoch als Unterhaltszahlbetrag nach Abzug des halben Kindergelds ein gesetzlicher Mindestunterhalt (
§ 1612a BGB).
Bei der Rechnung ist zu beachten, dass es immer darauf ankommt, wie viel Kindergeld gerade für das Kind, um dessen Unterhaltsanspruch es geht, bezahlt wird. Der Unterhaltsverpflichtete profitiert aber nicht davon, dass für sein Kind mehr Kindergeld bezahlt wird, weil es in einer neuen Verbindung der Mutter, aus der ebenfalls Kinder hervor gegangen sind, mitzählt (Zählkindervorteil, § 1612b Abs. 4 BGB).
Kindergeld bei volljährigen Kindern
Da bei volljährigen Kindern der Betreuungsunterhalt entfällt, sind beide Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig barunterhaltspflichtig.
Das Kindergeld wird hierbei in voller Höhe auf den
Unterhaltsbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle angerechnet - und zwar auf den jeweiligen Haftungsanteil der beiden Elternteile jeweils zur Hälfte.
Dies bedeutet, dass jeder Elternteil vom jeweils zu zahlenden Unterhalt noch das halbe Kindergeld abziehen kann.
Streitig war bisher, ob eine Aufteilung des Kindergeldes auch dann erfolgt, wenn der Barunterhalt von einem Elternteil allein aufgebracht wird, das volljährige Kind aber noch beim anderen Elternteil wohnt. Die neuere Rechtsprechung geht dahin, dass in diesem Fall das gesamte Kindergeld auf die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet wird.
Kindergeld geht an das volljährige Kind!
Zu beachten ist dabei, dass die Eltern dem volljährigen Kind das Kindergeld vollständig weiterreichen müssen. Klappt dies nicht, kann das Kind einen Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse stellen. Ist dieser erfolgreich, erhält das Kind das Kindergeld direkt ausgezahlt.