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Wie unterscheiden sich Unterhaltsansprüche minderjähriger von denen volljähriger Kinder?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Das Gesetz unterscheidet zwischen den Unterhaltsansprüchen minderjähriger unverheirateter und volljähriger Kinder in mehrfacher Hinsicht. Dabei ist am wichtigsten:

Kann der Unterhaltspflichtige nicht allen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, gehen die Ansprüche der minderjährigen unverheirateten denen der volljährigen Kinder vor (§ 1609 BGB).

Um Unterhaltsansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder erfüllen zu können, muss der Unterhaltspflichtige sich „mehr anstrengen“ als bei Volljährigen (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Bei minderjährigen Kindern ist neben dem materiellen Barunterhalt auch der sog. Betreuungsunterhalt zu leisten. Darunter versteht man die Betreuung, tatsächliche Versorgung und Erziehung des Kindes.

Unverheiratete Kinder volljährige Kinder unter 21, die sich noch in Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, werden unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder behandelt (§ 1603 Abs. 2 BGB), allerdings entfällt der Betreuungsunterhalt.
Stand: 28.10.2017
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