Das Gesetz unterscheidet zwischen den Unterhaltsansprüchen minderjähriger unverheirateter und volljähriger Kinder in mehrfacher Hinsicht. Dabei ist am wichtigsten:
Kann der Unterhaltspflichtige nicht allen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, gehen die Ansprüche der minderjährigen unverheirateten denen der volljährigen Kinder vor (§ 1609 BGB).
Um Unterhaltsansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder erfüllen zu können, muss der Unterhaltspflichtige sich „mehr anstrengen“ als bei Volljährigen (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Bei minderjährigen Kindern ist neben dem materiellen Barunterhalt auch der sog. Betreuungsunterhalt zu leisten. Darunter versteht man die Betreuung, tatsächliche Versorgung und Erziehung des Kindes.
Unverheiratete Kinder volljährige Kinder unter 21, die sich noch in Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, werden unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder behandelt (§ 1603 Abs. 2 BGB), allerdings entfällt der Betreuungsunterhalt.
Kann der Unterhaltspflichtige nicht allen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, gehen die Ansprüche der minderjährigen unverheirateten denen der volljährigen Kinder vor (§ 1609 BGB).
Um Unterhaltsansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder erfüllen zu können, muss der Unterhaltspflichtige sich „mehr anstrengen“ als bei Volljährigen (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Bei minderjährigen Kindern ist neben dem materiellen Barunterhalt auch der sog. Betreuungsunterhalt zu leisten. Darunter versteht man die Betreuung, tatsächliche Versorgung und Erziehung des Kindes.
Unverheiratete Kinder volljährige Kinder unter 21, die sich noch in Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, werden unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder behandelt (§ 1603 Abs. 2 BGB), allerdings entfällt der Betreuungsunterhalt.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Minderjährige unverheiratete Kinder haben einen gesetzlichen Vorrang gegenüber volljährigen Kindern, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, alle Verpflichtungen gleichzeitig zu erfüllen (§ 1609 BGB).
Um den Unterhalt minderjähriger Kinder sicherzustellen, ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, seine Erwerbsobliegenheiten über das normale Maß hinaus zu intensivieren (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Letzterer umfasst die tatsächliche Erziehung und Versorgung durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Volljährige Kinder unter 21 Jahren, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben, werden unterhaltsrechtlich gemäß § 1603 Abs. 2 BGB weitgehend Minderjährigen gleichgestellt, jedoch ohne Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
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