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Pfändungsfreibetrag bei Unterhaltspflichterfüllung für betreuenden Elternteil

Familienrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

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Soweit der Barunterhalt eines minderjährigen Kindes gedeckt ist, bedarf der betreuende Elternteil keines gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassenden Betrags zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. September 2018 wegen Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2020 betreffend den Sohn des Schuldners.

Der Gläubiger zahlt seit dem 1. Mai 2012 im Wege des Unterhaltsvorschusses Unterhalt für den am 2. April 2008 geborenen Sohn des Schuldners an die diesen betreuende Kindesmutter.

Die am 5. Januar 2007 geborene Tochter des Schuldners wohnt seit Dezember 2018 bei dem Schuldner. Der Schuldner erhielt für sie bis Ende Dezember 2020 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 293 € sowie Kindergeld in Höhe von 204 € monatlich. Ab Januar 2021 betrugen der monatliche Unterhaltsvorschuss 309 € und das Kindergeld 219 € monatlich. Der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld gingen auf einem eigenen Konto der Tochter ein.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4. Februar 2020 hat das Amtsgericht dem Schuldner einen Betrag von 825 € für den eigenen notwendigen Unterhalt sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, höchstens jedoch die aus der Tabelle zu § 850c ZPO vorgesehenen Beträge, belassen.

Auf den Antrag des Schuldners, den Pfändungsfreibetrag seines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k Abs. 4 ZPO a.F. auf monatlich 1.471,80 € anzuheben, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. August 2020 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass dem Schuldner mit Wirkung vom 1. September 2020 ein unpfändbarer Betrag von 1.132,57 € monatlich sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, zu belassen ist. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts entschieden, dass dem Schuldner für den eigenen notwendigen Unterhalt ein unpfändbarer Betrag bis einschließlich 31. Oktober 2020 in Höhe von 859,90 €, für November und Dezember 2020 je 1.046,43 €, sowie ab Januar 2021 1.063,93 € monatlich zu belassen ist, sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Person, die dem Gläubiger gleichsteht, ½ des diesen Betrag übersteigenden Guthabens, bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche dieser Person von insgesamt monatlich 102 € bis zum 31. Dezember 2020 und 109,50 € ab dem 1. Januar 2021, höchstens jedoch der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO pfandfrei verbleibende Betrag.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde beschränkt auf die Frage des Umfangs der Anrechnung von Unterhaltsvorschuss- und Kindergeldzahlungen an die Tochter bei der Bestimmung des dem Schuldner zu belassenden pfändungsfreien Betrags zugelassen. Nach entsprechender Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Schuldner Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt, soweit das Beschwerdegericht zum Nachteil des Schuldners den erstinstanzlichen Beschluss dahin abgeändert hat, dass es den ihm zu belassenden pfändungsfreien Betrag im Hinblick auf die Deckung des Unterhaltsanspruchs der Tochter eingeschränkt hat.

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Kraus , Suhl