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§ 5 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) besteht eine Ersatzpflicht, wenn der Leistungsempfänger vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder eine gesetzlich vorgeschriebene Anzeige unterlässt und dadurch zu Unrecht Zahlungen veranlasst. Maßgeblich ist, ob der Anspruch auf
Unterhaltsvorschussleistungen nach
§ 1 UVG tatsächlich bestand.
Unterhaltsvorschussleistungen erhalten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur Kinder, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt. Eine bestehende Ehe schließt die Leistungsberechtigung grundsätzlich aus, sofern keine dauernde Trennung vorliegt.
Die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich nach internationalem Privatrecht. Nach Art. 13 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegen die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung dem Heimatrecht der Verlobten.
Im vorliegenden Fall war bei beiderseitiger somalischer Staatsangehörigkeit somalisches Recht maßgeblich. Nach Art. 5 und 6 des somalischen Familiengesetzes Nr. 23 vom 11. Januar 1975 erfordert eine wirksame Eheschließung das gegenseitige Angebot und die Annahme in Gegenwart zweier Zeugen sowie den Abschluss vor einem Richter. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Ehe nach somalischem Recht wirksam. Nach Art. 11 EGBGB richtet sich die Form ebenfalls nach dem Heimatrecht, sodass eine Registrierung in Deutschland nicht erforderlich ist. Eine zusätzliche Anerkennung der Ehe ist nicht notwendig; eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe wird grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt (vgl. BGH, 08.03.2023 - Az:
XII ZB 565/20; VG Berlin, 17.09.2024 - Az: 21 K 142/23; VG Würzburg, 17.03.2022 - Az:
W 3 K 20.471).
Die Ausnahme des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG greift nur, wenn eine dauernde Trennung der Ehegatten vorliegt. Eine solche setzt den eindeutigen Willen voraus, die eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer nicht wiederherzustellen. Liegt eine Trennung nicht vor, entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss unabhängig davon, ob der Ehegatte der Vater des Kindes ist. Der Ausschluss beruht auf der gesetzgeberischen Annahme, dass eine Eheschließung regelmäßig zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtsituation führt (vgl. BVerwG, 07.12.2000 - Az: 5 C 42/99; BVerfG, 03.03.2004 - Az: 1 BvL 13/00; VG Berlin, 17.09.2024 - Az: 21 K 142/23).
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